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natürlich auch die Zahl der Aspiranten, und es wurde nothwendig, dem Andränge zu wehren. Zu diesem Zweck verlangte man ein Einkaufsgeld, welches im Jahre 1694 auf 60 Tblr. festgestellt ward. Als die Klosterkassen'sich' mehr füllten, ging man zu Gelddotationcn an die Conventualinnen über; man setzte „ganze" und „halbe" Hebungen ein. und da man über die Reihensalge der sich zur Aufnahme Meldenden in ewigen Streit gericth, so erfand man die noch jetzt bestehenden Exspectantenlistcn, wonach adelige Kinder weiblichen Geschlechts gleich nach der Geburt eingetragen und als berechtigt zu einer Klostcrvcrforgungsstelle angesehen werden. Damit begnügte sich indeß der Adel in seiner. Unumschränktheit nicht, und am Ende des 17. Jahrhunderts war man auf dem Irrwege schon so weit gelangt, daß man des Landes Eigenthum, , die .Klöster, gradezu für reines Privateigenthum des Adels erklärte, indem man die Behauptung ausstellte, „es habe in Mecklenburg von jeher unter dem Adel der Ritterschaft Familien gegeben, denen ausschließlich von allen übrigen Mitgliedern der Ritterschaft die Ausübung der Hauptvorrechte der Gesammtritterschaft zustäude, und so gebühre auch diesen Familien (welche man Eingebome von Adel nannte) nur allein die Besetzung aller städtischen Aemter, so wie die Verwaltung und der Nießbrauch der Klöster." Da aber diese Partei mit der Zeit doch nicht stark genug erschien, die so eroberte Burg gegen Angriffe zu schützen, so erklärten sich diese „Eingebvrnen" bereit, unter gewissen Bedingungen auch andere adelige Mitglieder der Ritterschaft in ihren Bund aufzunehmen und an den errungenen Bortheilen Antheil nehmen zu lassen. Dieses Anerbieten wurde von vielen angenommen und ihnen nach Erlegnng zuerst von 2000 THIr.. später gegen eine geringere Summe die Neception zu obigen Rechten ertheilt, woraus die Benennung der sogenannten „Recipienten" von Adel in der Ritterschaft entstanden ist.
Wie wenig der Adel in frühern Zeiten selbst von der Nechtmäßigkeit eines solchen Besitzes überzeugt war, zeigte sich recht deutlich in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, wo die Landschaft (die Bürgermeister der Städte) im Jahre 1737 Neigung verspürten, bei den Einkünften der immer fetter werdenden Klöster zu participiren. Trotz der damals als unumstößlich hingestellten Behauptung, daß die Borfahren der „Eingebornen von Adel in der Ritterschaft" die Klöster gestiftet; die Fürsten Hans Albrecht und Ulrich die drei Klöster Dobbertin. Malchow uud Ribnitz nicht eingezogen, sondern sie jenen Personen von Adel allein als Eigenthum überwiesen haben und daher die Regel auch als richtig anerkannt werden müßte, wonach die Klöster t'-z-cto und ausschließlich als Bersorgungsanstalt sür die nichtverheiratheten Töchter jener Familien benutzt würden, fühlten sich die „Eingebornen" und vermöge Kaufs Recipirten durch den Andrang der Landschaft dennoch bewogen, einen starken Riß in die bisherigen, so consequent festgehaltenen Besitztitel zu machen. Der