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Die Landesklöster in Mecklenburg.
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hältniß zwischen Fürsten und Unterthanen-, nicht eine vernünftige Beschränkung der fürstlichen Machtvollkommenheit, sondern eine unwürdige Abhängigkeit der Fürsten vom guten Willen der Vasallen entstand daraus. Durch diese künst­liche Zwickmühle fühlten sich die Fürsten veranlaßt, den Landständen, aber immer doch nur als Vertretern des ganzen Landes. Assecurationsrcverse auszu­stellen (1 572 und 1621), worin dieselben in das Fortbestehen einer vernünf­tigen Beschränkung ihrer fürstlichen Machtvollkommenheit einwilligten.

Leider übersah man bei diesen Verhandlungen, daß durch das Ausschei­den der Prälaten der ganze Feudalbau, obgleich die Leibeigenschaft noch be­stand, einen großen Riß bekommen hatte. War die Ritterschaft einerseits be­reit, die Last des Theils der Vertretung des Landes, welche bisher von den Prälaten getragen war, mit auf ihre Schüttern zu nehmen, so wurde auch die Machtvollkommenheit dieses ursprünglichen zweiten Standes über alle Gebühr vermehrt, «und man hätte wol voraussehen können, daß dieselbe jeden­falls eine Versuchung zu Überschätzungen, Unterschlagungen und Betretung von Abwegen mit sich sühr'en mußte. Man sah davon an höchster Stelle nichts oder wollte nichts sehen, und so entwickelte sich die noch heute bestehende maßlose Machtstellung der mecklenburgischen Ritterschaft, die in der Praxis einer Oligarchie nahekommt, und wodurch das monarchische Princip mehr gefährdet erscheint, als durch irgend eine noch so weit gehende constitutionelle Verfassung.

Das Gelüste der Ritterschaft, die Klöster als ihr Privateigenthum anzu­sehen^ zeigte sich zuerst im Jahre 1561, wo sie den Fürsten die Bitte vor­trug,daß die geistlichen Güter zur Erhaltung der alten adeligen Familien conservirt bleiben, möchten", wobei hier aber schon bemerkt werden muß, daß diese Bitte um eine so absonderliche Nutznießung nirgend und zwar bis auf den heutigen Tag von den mecklenburgischen Fürsten gewährt, auch niemals von den Gesammtständen approbirt ist; eine Gesetzeskraft des augenblicklichen Nießbrauchs der Klöster hat mithin niemals bis zur Stunde eintreten können. Wie wenig dieses Gelüste auf ein Recht basirt war, leuchtet deutlich aus dem schon angeführten Assecurationsrevers von 1572 hervor, wo den Gesammt­ständen die Klöster zur Verwaltung übergeben werden und alle Einwohner Mecklenburgs dazu beitragen müssen, die 460,000 Gulden.auszubringen.

Diese Summe ist so wenig von den adeligen Familien aufgebracht, als ihnen die Klöster überwiesen sind. Dennoch nahm der Adel die Klöster als eine gute Prise an sich, gab die Conventualinnenstellen seinen Töchtern, nicht blos den gebrechlichen, sondern ganz gesunden, vermehrte diese Stellen und ließ allmälig den Hauptzweck, dieErziehung der weiblichen Jugend des Landes" ganz unbeachtet. Schon 1619 bestanden keine Schulen mehr. Mit der Ver­mehrung der Klostereinkünfte, die nach dem dreißigjährigen Krieg eintrat, stieg