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auf weiteres wieder auf, erklärte die auf Grundlage früherer Gesetze gemachten Erwerbungen (seit 1848) nur für die Person giltig und verbot ihre Vererbung. Stirbt der gegenwärtige Besitzer, so tritt ein Zwangsverkauf ein, es sei denn, daß ausnahmsweise die Uebertragung des Eigenthums an die natürlichen Erben geduldet wird. Die Ertheilung solcher Privilegien, von dem Gutachten der untergeordneten Behörden abhängig, war in den ersten Jahren nach dem Erlaß jener Verordnung keine Seltenheit. Desto strenger wurde das Verbot in der letzten Zeit gehandhabt, trotzdem daß es selbst in den höchsten Verwaltungskreisen nicht mit günstigen Augen angesehen wird. Nicht zufällig trifft diese Wendung zum Schlimmern beinahe bis auf Tag und Stunde -mit dem Abschluß des Concordates zusammen, wie denn auch nach glaubwürdigen Versicherungen es zunächst klerikale Einflüsse sind, welche die oft bereits und dringend angetragene Aufhebung jener Besitzbeschränkungen bis jetzt verhinderten. In den letzten Wochen sind die Hoffnungen auf eine günstige Lösung der Frage gestiegen, indem es möglich wurde, nicht mit allgemeinen Humanitätsseufzern, sondern mit concreten Thatsachen das Gemeinschüdliche der bestehenden Verhältnisse zu begründen und die Rechtsverwirrungen und den volkswirthschaftlichen Schaden, den sie hervorriefen, zu beweisen. Wir führen nur zwei Beispiele an, nicht als die einzigen, nicht einmal als die schlagendsten; wir besitzen aber zufällig von denselben actenmäßige Kunde und können daher ihre Nichtigkeit vollkommen verbürgen. Ein jüdisches Gemeindeglied eines böhmischen Dorfes erwarb am 5. August 1853 eine Grundfläche von u>0 Quadratklaftern als Bauplatz. Sowol für diesen Kauf, wie für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Bauplatze hatten die Behörden ihre Bewilligung ohne Zögern ertheilt. Dem Wohnhause selbst lag ein amtlich genehmigter Bauplan zu Grunde. Als es aber fertig stand und der Eigenthümer seinen Besitztitel in die öffentlichen Bücher einschreiben lassen wollte, wurde er abgewiesen, weil ihm nach der Verordnung vom 2. October 1853 die Bcsitzfähigkeit mangle. Der Zwangsverkauf drohte, die Gefahr war vorhanden, ein auf gesetzlichem Wege rechtmäßig erworbenes Eigenthum zu verlieren. Denn bei einem Zwangsverkauf werden bekanntlich die Güter zu den schlechtesten Preisen losgeschlagen. Zum Glück war der in seinen Rechten beschädigte Mann eine energische Natur. Er suchte Abhilfe bei der höheren Instanz. Das böhmische Oberlnndesgericht, von welchem der rechtliche, humane Sinn seines früheren Präsidenten, des Grafen Mitrowsky, noch nicht gewichen, entschied zu seinen Gunsten und setzte ihn in sein Eigenthum wieder ein. Wie lange er in demselben bleiben wird, ist freilich eine andere Frage, und gesetzt, er würde nicht weiter behelligt werden, so erscheint es doch traurig genug, daß in einer so klaren Rechtssache zwei verschiedene Entscheidungen getroffen werden konnten. Die Rechtssicherheit hat dadurch keineswegs gewonnen.