367
für ihre Mitbürger geführt, im Laufe der Zeit hat sich eine neue Classe der Gesellschaft heraufgearbeitet und ist zu dem Grade von Bildung, Reichthum und Einfluß gelangt, daß sie verlangen darf, ihre Interessen selbst zu vertreten. Nichts darin ist unnational und willkürlich, wir sehen vielmehr eine naturgemäß fortschreitende Bewegung, die durch unklugen Widerstand nur aus ihrer richtigen Bahn gerissen werden könnte, und im politischen Leben, dessen Gesetz Bewegung und Fortschritt ist, ist nichts so revolutionär als Stillstand gebieten.
Die Verhältnisse der Juden in Oestreich.
Nicht Rothschild kann sich über seinen endlichen Eintritt in das englische Parlament, nicht Lord John Rüssel über den schließlichen Sieg seines Antrages so innig gefreut haben, wie die Israeliten in Oestreich. Kein Leser dieser Blätter wird diese Freude und Theilnahme so deuten, als hofften die Juden in Oestreich, daß sich nun auch ihnen nächstens die Pforten des östreichischen Parlaments öffnen werden. Solche Phantasten sind sie nicht. Allerdings knüpfen sie aber eine Hoffnung an diesen neuen Fortschritt der Judenemancipation und geben sich dem Glauben hin, daß die öffentliche Meinung von jener Thatsache Veranlassung nehmen werde, die ungleich härtere Ausnahmestellung, welche die östreichischen Juden haben, zu beleuchten. Es handelt sich hier nicht um eine politische. Gleichstellung. In dieser Beziehung stehen die Juden in Oestreich hinter den Bekeunern der übrigen Confessionen nicht wesentlich zurück. Es gilt vielmehr die Aufhebung der Schranken, welche der Vesitzfühigkeit der Israeliten und zwar erst in der jüngsten Zeit gezogen worden sind. An und für sich drückend, erscheinen dieselben noch härter als Reaction gegen die früher giltigen, vcrhältnißmäßig liberalen Bestimmungen. Es gab eine Zeit, in welcher es den Juden vollkommen freistand, Grundbesitz zu erwerben; die Jahre 1848—1853. Weil aber diese Zeit für uns keine passende Richtschnur bieten dürfte, so eriunern wir an noch frühere Jahre, in welchen Wenigstens Dominikalgrundstücke (mit einem Grundzins behaftete Güter im Gegensatze zu den eigentlichen Bauerngütern) von Juden nach Belieben gekauft und veräußert werdeu konnten. Nicht einmal in dieser beschränkten Weise ist heutzutage der Grundbesitz den östreichischen Juden zugänglich. Eine am 2. October 1853 erlassene Verordnung hob die Besitzfähigkcit der Juden bis