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Die Bnndesresorin und die Auswanderung.
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Der Bundesausschuß zur Begutachtung der Auswanderungsfrage hat seinen durch die Preußische Korrespondenz bekannt gewordenen Schlußanträgen einen motivirenden Bericht vorangeschickt, wovon man bis jetzt allerdings blos die Analyse kennt. Diese Ausführungen gründen sich aus die Mittheilungen von 24 Regierungen des deutschen Bundes über ihre betreffenden Gesetze und Verordnungen, so wie auf deren Vorschläge für die zu vereinbarenden allgemeinen Maßregeln. Die Gesammttendenz des Ausschußantrages geht auf diesen Grundlagen dahin, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen blos zu codi- siciren, nicht sie zu reorganisiren. Wenn nun das Gutachten mit seinen Vorschlägen dahin gelangt, das Auswandcruugswescn im Ganzen noch mehr polizeilich zu bevormunden, als dies in den Einzelstaaten schon bisher geschehen ist, so mag sich dies vielleicht daraus erklären, daß man auf diesem Wege desto sicherer dahin zu gelangen glaubt, die einer spätern Zukunft vorbehaltcne Lenkung der Auswandererströme nach bestimmten Punkten ins Werk zu setzen.
Die vorgeschlagenen Verschärfungen der polizeilichen Ueberwachung betreffen theils die Einrichtungen gegen heimliche Auswanderung, theils die Ueberwachung des Transports der Auswanderer. Zu den „Vorbedingungen der Auswanderung" ist kein Antrag gestellt, da in dieser Beziehung „die entsprechenden Anordnungen meistens vorhanden" seien. Die „Preuß Corr." hat jedoch in ihrem Auszuge des Materials zu dem bundestägigen Ausschußgutachten eine ganze Reihe sehr verschiedenartiger Bestimmungen der verschiedenen Staaten aufgezählt. Nur in dem einen Punkte findet sich eine Gleichartigkeit, daß die erfüllte Militärverpflichtung als conclitiv sine qug, nvn angenommen ist. Nur an dieser — sagt der Ausschußbericht — habe „der Bund ein näheres Interesse". Da diesem genügt ist — erZo kein Vorschlag zur Vereinbarung wirklich „gemeinsamer Institutionen" hinsichtlich der Vorbedingungen zur Auswanderung? Die bairischen „Ansichten über das deutsche Gemeinwesen" hatten aber grade gemeint, daß die in Deutschland lauter werdende Unzufriedenheit „auch ohne politische Reform des Bundes" zu beseitigen sei, indem man die „berechtigten" Wünsche der Nation nach verheißenen doch unerfüllt gebliebenen gemeinsamen Institutionen auf materiellem Gebiete erfülle. Gemeinsamkeit hat nun in vorliegendem Falle selbstverständlich den Sinn, daß nicht blos den „näheren Interessen des Bundes" durch eine gewisse Gleichartigkeit der verhindernden Gesetzgebung zn genügen sei, Grenzboten III. 1358. 33