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Monarchien ist den Republiken das Festhalten an der angestammten Rechtsordnung die Lebenslust, ohne welche sie keinen Bestand haben. Wie große Störungen auch in einer Monarchie jene Rechtsordnung erleidet, so bleibt doch die Person des Fürsten, als der Mittelpunkt zurück, um den der Organismus sich wieder zusammenfügen kann, während im Freistaat der Umsturz der Verfassung alle Gliederung auflost und eben deshalb überall gleichmüßig nach Bürgerkriegen entweder zur Willkürherrschast eines Einzelnen, oder zur Unterwerfung unter fremde Botmäßigkeit führt."
Die Angelegenheit des !)>-. Beckhans.
Während der letzten Zeit hat ein Vorfall, der sich bei der Universität Bonn zugetragen, die Aufmerksamkeit der Presse und des Publicums in hohem Grade beschäftigt. Dr. Deckhaus, seit vier Jahren als Privatdocent der Jurisprudenz daselbst habilitirt, hat die Mittheilung erhalten, daß die juristische Facultät ihm aus Grund des tz. 57 ihrer Statuten die Liccntia docendi nicht zu verlängern beschlossen habe. Jenen Paragraphen, welcher bestimmt, daß die Liccntia docendi einem Privatdocenten anfangs nur auf vicr Jahre ertheilt werden dürfe, sedoch nach Ablauf diefes Zeitraums durch einen einfachen Beschluß der Facultät erneuert werden könne, hatte man sich allgemein gewöhnt, als einen völlig bedeutungslosen uud das dem Privatdocenten einmal gemährte Privilegium als ein dauerndes zu betrachten ; daher die Uebcrraschnng des Publicums, das zugleich durch das anfänglich von der Facultät über die Maßregel beobachtete Schweigen verletzt wurde. Noch mehr aber machte sich das sehr richtige Gefühl geltend, daß der Hergang einen die ohnehin schwankende Stellung der Privatdoccnten auf das äußerste bedrohenden gefährlichen Präccdcnzsall bilde. Den Privytdoccnten legt in der Regel schon ihre materielle Lage und der natürliche Wunsch nach Beförderung manche Rücksichten auf; was soll aber vvllcnds daraus werde», wenn selbst die bescheidene Lebensstellung, welche sie inne haben, ihnen nicht sicher ist und deren Fortdauer von der Laune einiger einflußreichen Ordinarien abhängt? Mag es auch sein, daß Beschlüsse wie der in dem Bcck- hausschen Falle gefaßte nur sehr scltcn zu Stande kommen werden, so ist doch der Gedanke an das über dem Haupte drohende Damoklesschwert viel schlimmer, als das Herabfallen desselben und ein unerschrockenes Erforschen und Bekennen der Wahrheit, bei dem der Conflict mit älteren Gelehrten nicht immer vermieden werden kann, in einer solchen Lage kaum möglich. Die Bestimmung stammt offenbar aus einer Zeit, in welcher man es als eine Anomalie ansehen mußte, wenn ein Privatdoccnt vier Jahre nach seiner Habilitation noch nicht zum Professor aufgerückt war; wird