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P., v. : Die preußischen Justizreformen seit 1848.
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Damit können wir die Darstellung der preußischen Justizresormen auch auf dem criminalrechtlichen Gebiet abschließen. Wie der Jnquisitionsproceß das getreue Spiegelbild politischer Zustände war, in denen allein der Monarch und seine Beamten etwas galten, der Unterthan nur als Object ihrer für­sorgenden oder ausbeutenden Thätigkeit, mit einem Wort als Territoriaiinven- tar in Betracht kam. stehen auch sie im innigen Zusammenhang mit den po­litischen Principien, welche unser Jahrhundert beherrschen. Die weitverbreitete Intelligenz führt den Privatmann zur activen Betheiligung am Staatsleben und wo er passiv mit demselben in Berührung kommt, will er sich nicht mehr als Gegenstand, sondern als berechtigte Persönlichkeit behandelt sehen. Diese beiden Forderungen sind durch unser .neues Criminaloerfahren im Wesentlichen erfüllt, und deshalb begrüßen wir es als einen sichern Besitz, der uns mit jedem weitern Schritt zur Vollkommenheit werther und werther werden soll.

v. P.

Die MilitiirNerlMnisse Großbritanniens.

1. Allgemeine Uebersicht.

Seit länger als einem Jahre richten sich nicht blos die Blicke des bri­tischen Volkes, sondern auch die unseren mit Besorgniß nach dem englisch- ostindischen Reiche, wo eine Militärmeuterei ausgebrochen ist, die eutsetzlich in ihrem Beginn, furchtbar in ihrem Verlaufe, der ganzen Fremdherrschaft dort ein Ende zu machen drohte. Zur Bekämpfung dieses Aufstandes bedarf Eng­land der größern Hälfte seines stehenden Heeres, während es vielleicht in kur­zem auch in unmittelbarer Nähe eine starke Armee nöthig haben wird, und da wir glauben, daß die Eigenthümlichkeit seiner militärischen Verhältnisse in ihren Details wenig bekannt ist, indem man im Allgemeinen nicht viel mehr davon weiß, als daß der Mißbrauch des Stellentauscns der Offiziere in der Armee existirt. daß die Leute angeworben sind, und daß unter sie noch viel Prügel ausgetheilt werden, so ist ein näheres Eingehen auf diesen Gegenstand den Lesern d. Bl. vielleicht nicht unerwünscht.

Die Landmacht Großbritanniens muß aus zwei verschiedenen Gesichts­punkten betrachtet werden, ob sie nämlich in jedem Kriege oder nur local ver­wendet werden darf. In jedem Kriege, sei er wo er wolle, hat die Köni­gin nur das Recht ihre, die königliche Armee, roM ^mz^ zu verwenden; local dürfen nur gebraucht werden die Milizen in Großbritannien, die ost und westindischen Regimenter, und die berittnen Jäger vom Cap der guten