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Leibeigenschaft in Rußland. 2.
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leibeigene Bevölkerung, deren männliche Seelenzahl (1855) jetzt noch auf 11,800,00» berechnet ward, also auf eine Gesanuntsumme von etwa 22 bis 2 5 Millionen unter 08 der Gesammtbcvölternng des Reichs, Die Eigcnhörigen lind auf 109.000 Gütern vertheilt, von denen 1100 mehr als 1000 männ­licheSeelen", 2000 zwischen 1000 und 500. 18,500 zwischen 500 und 100, 30.100 zwischen 100 und 21. 57,000 endlich weniger als 21 besitzen. Sta­tistisch bemerkcnswerth ist es nun, das; die Gesammtzahl der Leibeignen, trotz der reichlichen naturgemäßen Vermehrung der russischen Gesammtbevölterung, diesen officiellen Angaden zufolge seit circa 20 Jahren nicht nennenswerth gewachsen ist. Denn die ossicielle Statistik am Ende der dreißiger Jahre be­ziffert die kopfstcuerpflicbtigen, also leibeigenen Männer auf ebenfalls etwa 11 Millionen. Diese waren damals auf 110,702 Gütern «jetzt 109.000) ver­theilt, welche im Durchschnitt größere Areale als jetzt umfaßten ein deut­licher Beweis. welche große Strecken Landes der leibeigenen Bevölkerung ent­zogen worden sind, während die kaum angewachsene Zahl der-Leibeigenen beweist, welche ungeheuren Menschenopfer der Staat von den Grundbesitzern in Anspruch genommen hat. Denn die Zahl der seit 1810 von ihren Herrn Freigelassenen betrug nach dem letzten Census blos 145,000 männliche Seelen, die der seit 1842 durch Contract'zu freien Pächtern (doch nicht persönlich frei) Gewordenen 20.808. Dagegen zählten noch 1844 die officiellen Angaben N.763 Adelige im Besitze von 62.1.83 Leibeigenen ohne Grundbesitz aus ein deutlicher Beweis, wie fruchtlos Alezanders Verordnung (von 1803) ge­wesen war, welcher den Erwerb und Verkauf von Menschen ohne das dazu gehörige Areal untersagt hatte.

Dies wnr der Stand der Leibeigenschaftsverhältnisse, als Alexander 2. den Utcis vom 17. Dcc. 1857 erließ. Seine weitere Entwicklung hat erst die Zukunft zu gestalten. Hier kam es blos darauf an, die thatsächlichen Verhältnisse dessen, was bis dahin geschehen und wie es geschehen, übersichtlich zuscunmenzuvrdnen. A- B.

Das östreichische Festungssystcm in Galizien.

In seinen polnischen Provinzen, Galizien und Bukowina, hatte Oestreich bis vor kurzem gar keine befestigten Plätze, die langgedehnte Grenze gegen den mächtigen Nachbar im Osten entbehrte jeder natürlichen wie künstlichen Verstärkung, und es standen diese Länder einem Angriff vollkommen offen. Als bei der ersten Theilung Polens die beiden Provinzen im Norden des