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dete sodann auf Grund des Buudesrechts den §. s der Gesammtoerfassung, welcher für den Fall eines Thronwechsels den Regierungsantritt des Thronsolgers von vorhergängiger Leistung des Eides auf die Verfassung abhängig macht, und inzwischen ein ministerielles Interregnum anordnet. Man forderte endlich die bis jetzt verschobene Regulirung der Grenze zwischen Holstein und Schleswig.
Ohne Zwang wird Dänemark nur die weniger wichtigen dieser Beschwerden und Forderungen berücksichtigen. Der folgenschwerste Punkt, der den Gcsammtstcmt wesentlich umgestalten müßte, ist der, welcher auf das Verlangen nach gleicher Stimmenzahl für alle im Reichsrath vertretenen Landestheile hinausläuft. Ginge das Cabinet von Kopenhagen darauf ein, so würde sich die Unmöglichkeit des Gesammtstaats in constttutioneller Form noch deutlicher als bisher herausstellen, ja die Deutschen würden, salls Lnuenburg, Holstein und Schleswig jedes ebenso viele Repräsentanten hätten, im Reichsrath in noch stärker»: Maße die Oberhand haben, als jetzt die Dänen. Wir können nicht glauben, daß man im dänischen Cabinet daran denkt, dies zuzugestehen. Zwangsmaßregcln aber wird der Bund aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verhängen, und so dürfte sich der Nutzen des ganzen Einspruchs darauf redu- ciren, daß die öffentliche Meinung, in Deutschland wieder einmal lebhafter an unsern wunden Fleck im Norden erinnert, und zugleich über das eigentliche Wesen des Bundestags, sein Wollen uud Vermögen aufgeklärt wird. Die Nachricht der „Jndcpendance Belge", die dänische Regierung habe sich entschlossen, eine Revision der Specialversassung Holsteins durch die Stände dieses Herzogtums anzuordnen, und die Gesaumitverfassung der Monarchie nach den Forderungen des Bundes und den Wünschen der holsteinischen Stände abzuändern, verlange dafür aber gänzliche Trennung Holstein-Laucnburgs von Schleswig, indem für die beiden ersten Herzogthümer eine bloße Personalunion, für Schleswig dagegen eine Nealunion in Vorschlag gebracht werde, ist sicher verfrüht, wo nicht völlig unbegründet. Damit wäre der Gesammt- stnat aufgegeben, das Programm der Eiderdänen advptirt, und so weit sind die Dinge noch lange nicht gediehen in Kopenhagen. Andererseits aber muß man dort wissen, daß der Gegner in Frankfurt mit dieser Wendung der Sache nicht einverstanden sein würde, nicht weil man sich dort durch das Recht Holsteins auf enge Verbindung mit Schleswig zum Widerspruch aufgefordert findet, sondern weil Oestreich, wie gezeigt, den Gcsammtstaat erhalten zu sehen wünscht.
Von der Meinung derjenigen, welche die nach dem Jahre Z852 übrig gebliebenen Rechte Holsteins in Schleswig betonen, ist in Nummer 9 dieser Blätter die Rede gewesen, und wir kommen demnächst ausführlich aus diese Rechte zurück. Hier nur so viel, daß dieselbeu unsrer Meinung nach sehr wohl auch von Buudcswegen zu Forderungen zu formuliren wären, daß aber