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löblichen Streben mich Versicherungen gegen Feuersgefcchr genügend entgegenkommen. Entweder gilt es, inländische Institute mit veralteten kostspieligen Einrichtungen durch gesetzliche Privilegien zu erhalten, oder man verschafft durch verminderte Concurrenz auswärtigen Gesellschaften neue sactische Privilegien. Man will das Geld im Lande behalten, oder es ist kein Bedürfniß zu neuen Versicherungsanstalten da. so heißt es. Als wenn mit dem Gelde nicht auch'die Zahlungspflicht bei großen Feuersbrünsten im Lande bliebe uud so durch eine einzige abgebrannte Stadt eine Gesellschaft zahlungsunsühig werden kann. Der erste Grundsatz jeder vernünftigen Fcuerversicherungsgesell- schast besteht darin, nicht zu viele gleichzeitige Gefahren in allzugroßer Nähe aneinander zu übernehmen. Nach dem mcmeler Brand fand sich, daß ein großer Theil der dortigen Einwohner nicht versichert war. Die dortigen BeHorden hatten das Versicherungsfeld schon genugsam besetzt gesunden, und jede neue Concession abgewiesen; die conccsfionirten, Gesellschaften dagegen waren gar nicht Willens gewesen, ihre dortigen Nisicos zu vermehren oder die Prä- - mien zu vermindern. Es geht doch nichts über bürokratisches Besserwissenwollen! Am rührendsten ist es, wenn sich die Behörden durch das armselige Geschenk einer guten Feuerspritze oder einiger 100 Thaler zum Besten der Ortsarmen zu Concessionen bewegen lassen. Man kann ganz sicher sein, daß solche Gaben von den Gebern wieder mit Zinsen eingeholt werden. Cs ist am allerwenigsten der Beruf von Actiengesellschastcn freigebig zu sein. Aber wohlverdient wäre eine Entziehung der Concession da, wo die betreffende Gesellschaft den armen Abgebrannten gegenüber das Chicauiren handwerksmäßig übt, und sie durch WeMäusigt'eiten aller Art zur Empsangnahme einer möglichst geringen Entschädigungssumme mürbe macht. Wäre in Deutschland allgemein öffentliches Gerichtsversahren, so würde das beiheiligte Publicum auch ohne die Behörden solche Sünden erfahren und sich in Znknnst danach einzurichten wissen. Leider hat aber jeder solche zur allgemeinen Kunde gelangende Ehicanirungösall noch den sehr erheblichen Nachtheil, daß er das Versichern unpopulär macht, begreiflich genug!
Wir wollen der Vollständigkeit halber noch der Vieh- und der Hagelversicherungen gedenken, beides nicht grade sehr blühende Zweige des Ver- sicherungsgeschäfts. Das Gedeihe» der Viehversicherungen lnborirt am Eigennutz und dem Unterschleise der Landlcute, welche nach genommener Versicherung das betreffende Rindvieh nicht mehr mit derselben Sorgsalt behandeln, da sie ja für dessen Fallen durch baares Geld entschädigt werden. Noch schlimmer werden Versicherungen des auf dem Felde wachsenden Getreides gegen Hagelschlag am meisten da genommen, wo erfahrungsgemäß der meiste Hagel fällt, am wenigsten oder gar nicht in meist'vom Hagel verschonten Gegenden. Eine Versicherungsanstalt kann aber unmöglich gedeihen, wenn die Zahl der ent-