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Ulrich von Hutten.
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lung der huttenschen Schriften gegen den Wntenberger Herzog. Noch vor beendigtem Feldzug hatte Hütten seine Absicht, zunächst wieder an den Hof nach Mainz zurückzukehren, aber auch die. zu heiraten, vermeldet. Anfangs Juni finden wir ihn wieder in Mainz, wo er unter Fortbezug seines Gehalts freier Muße genoß. Ernstliche Heiratsplane und Bitte um Unterstützung derselben spricht er nun (26. Juli) gegen seinen Freund Arnold von Glauberg in Frankfurt a. M. aus' die gehoffte Braut muß aus eben dieser oder der v. holtzhausenschen oder doch einer mit diesen vertrauten Familie gewesen sein; und wie ernstlich die Bewerbung betrieben wurde, zeigt ein Brief des Coch- läus vom 8. Februar 1520, Hütten habe Hoffnung nächstens eine reiche Frau aus edlem Geschlechte heimzuführen.

Alls der römischen Kniserzeit.

Die Gesellschaft und der gesellige Verkehr.

2.

Unter der Masse der an jedem Morgen die Straßen Roms durchziehenden Be­sucher gab es eine Classe, und zwar waren dies grade die regelmäßigsten und beflissensten, zu der man in irgend einer modernen Gesellschaft (wenig­stens in dieser Ausdehnung) vergeblich die Analogie suchen würde. Es waren die Erbschleicher. Daß die Erbschleichern sich zu einer Art von Profession ausbilden konnte, geHort zu den bezeichnenden Erscheinungen dieser Periode: sie hatte ihren Grund in der Zunahme der Ehe- und Kinderlosigkeit der höhern Stände. Die Ehe hatte schon in der Republik für eine Last gegolten, der sich zu unterziehen der Bürger nur durch die Pflicht gegen den Staat bewogen werden könne. Die fortgesetzten Bürgerkriege untergruben die schon gelockerten sittlichen und socialen Zustände vollends auf die Dauer und die von August, versuchte Restauration konnte nicht anders als oberfläch­lich sein. Auch die Ehe hatte er durch Belohnungen und Auszeichnungen der Verheirateten und Eltern, durch Strafen der Kinder- und Ehelosen zu heben und zu stützen gesucht. Vergebens; weder die einen noch die andern konnten die Bortheile aufwiegen, die jedem zuflössen, der eine Erbschaft'zu vergeben hatte, ohne gesetzliche Erben zu haben. Hatte der Stand der Ehc- und Kinderlosen von jeher für den gemächlichsten und sorgeufreiesten gegolten, so wurde er nun immer mehr der einflußreichste und angenehmste; denn sie konnten unbedingt über Vermögen, Einfluß und Hilfsquellen all derer verfügen, die einst in ihrem Testament berücksichtigt zu werden hofften. Natürlich lag