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Die ChalifcnstM am Nil.
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Die Europäer. Der Suezkanal. Die Regierung einst und jetzt.
Die in Kairo lebenden Europäer, von denen die Mehrzahl Griechen und Italiener sind, gehören großentheils dem Handelsstande an. Die übrigen sind Handwerker, Aerzte, Consulatsbeamte, bei der Eisenbahn oder der Transitgesellschaft Angestellte, Factoren in den Fabriken und Zuckersledereicn, Gastwirthe, Kellner, solche, welche des für Brustkranke (wol mit Unrecht) empfohlenen Klimas wegen sich hier aufhalten, endlich Jndusirieritter, Schwindler und Bummler. Viele sind als politische Flüchtlinge hierher verschlagen worden, manche — nach den zweideutigen Physiognomien, denen man begegnet, und nach den vielen schlechten Geschichten, die auf diesen verhältnißmäßig geringen Theil der Einwohner Kairos kommen — aus weniger chrenwerthen Gründen vor dem Gesetz geflohen. Mit Ausnahme der Kranken und einiger andern, wohin die meisten der Herren von den Consulaten zu zählen sein mögen, hat diese ganze Classe nur ein Ziel vor Augen, mit allen Mitteln Geld zu machen, und daö gibt einen Ton, der lebhaft an amerikanisches Dichten und Trachten erinnert. Die, welche in der guten alten Zeit, wo es keine so starke Con- currenz gab, ihr Schäfchen geschoren haben, machen in der Regel den Eindruck ungebildeter hochmüthiger Glückspilze. Die Uebrigen bewegen sich in der fast unbegrenzten Freiheit, die ihnen die Verträge sichern, ganz, wie eS ihnen ihr Belieben eingibt, und so bedarf es ihnen gegenüber bei weitem größerer Vorsicht, als im Verkehr mit Arabern und Türken. Die Consulatc wagen nicht mit Strenge einzuschreiten. Wo dies versucht wirb, findet der Verbrecher fast immer Gelegenheit zu entkommen, oder sich auf andere Weise der Strafe zu entziehen. Die ägyptische Polizei, gegen die Eingebornen sofort mit Stock und Nilpferdkurbatsche bei der Hand, getraut sich fast nie Hand an einen Franken zu legen. Bei einem Rechtsstreit zwischen Europäern und Arabern wird in der Regel zu Gunsten der erstem entschieden. Daß ein Araber bei ungerechtfertigte» Beleidigungen durch Franken sich wehrte und Gleiches mit Gleichem zu vergelten suchte, ist seit vielen Jahren unerhört.
Nach den Verträgen darf überhaupt kein Verbrecher, der nicht durch Geburt Unterthan des Sultans ist, nach türkischem Gesetz bestrast werden, sondern muß dem Consul übergeben werden, bei dem er seinen Paß hat. Dieser kann ihn bei leichteren Vergehungen einsperren oder sonst bestrafen. Bei schwereren muß er ihn in seine Heimach senden. Wie schwierig es ist, ihn dort zu überführen, wo Zeugen fehlen, liegt auf der Hand, und da manche Consulate die Zahl ihrer Schutzbefohlenen ohne irgend auf Abstammung und
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