Preußen und England.
Geschichte der preußischen Politik von I. G. Droysen. Zweiter Theil. Die territoriale Zeit. Erste Abtheilung. Berlin, Veit u. Comv. 1857. —
Geschichte und heutige Gestalt der Aemter in England mit Einschluß des Heeres, der Gerichte, der Kirche, des Hofstaats von Dr. Rudolph Gneist. Berlin, I. Springer. 1837. —
Man hat vielfältig die Scheidelinie festzustellen gesucht, welche das Talent des Geschichtschreibers von dem deS Dichters trennt. Daß zwischen beiden eine gewisse Verwandtschaft stattfinden muß, daß zu einem Geschichtswerk noch mehr gehört, als was das wissenschaftliche Leben überhaupt charakterisirt: Fleiß und Gewissenhaftigkeit in der Aufsuchung der Quellen, vorurtheilsfreie Aufnahme des Inhalts derselben, Scharfsinn und Methode in der Kritik, um den Grad ihrer Zuverlässigkeit festzustellen, und ein natürliches Nechtsgefühl in der Ausgleichung ihrer Abweichungen; daß der Geschichtschreiber, um gut und eindringlich zu erzählen, auch ein Künstler sein muß, das ist heute nirgend Mehr bestritten. Es kommt nur daraus an, daß die beiden Seiten seines Talents ebenmäßig ausgebildet sind.
Wenn wir die künstlerische Fähigkeit des Geschichtschreibers analystren, so werden wir folgende Bestandtheile derselben finden. Seine Phantasie muß so weit productiv sein, um aus - den Referaten sofort lebendige Wirklichkeit zu schaffen, um aus einzelnen abgerissenen Notizen das Bild des Ganzen zu gewinnen. Die Bewegung seiner Seele muß elastisch genug sein, um sich in die Motive der mannigfaltigen Charaktere schnell zu finden, sie nicht blos durch Analyse zu verstehen, sondern ihnen unmittelbar nachzufühlen. " Er muß die Analogien aus dem unendlichen Gebiet der Geschichte, die nothwendig sind, um einen einzelnen Theil derselben zu verstehen, nicht blos als gelehrten Besitz disponibel haben, sondern sie müssen gewissermaßen zu einer unre- stectirten Form seines Borstellungsvermögens geworden sein. Er muß aus einzelnen Berichten, die immer nur Specialfälle geben, sich die Summe der Zustände in einem Totalbild anschaulich zu machen wissen; er muß in diesen Zuständen wirklich leben; er muß aus dem einzelnen Fall die Regel, aus der Grenzboten. II. 31