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Die Steuervorlagen und die Kammern in Preußen.
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jährlichen Miethwerth der Gebäude W. i bis 6), theils nach anderweitigen Einschätzungsmerkmalen (§§. 7 bis 10)", also lauten würde:Die Veran­lagung der Gebäudesteuer erfolgt im Wege einer Classification ihres, theils nach dem mittlern jährlichen Miethswerthe, theils nach anderweitigen Ein­schätzungsmerkmalen festzustellenden Ertrags." Die Weglassung der Hinweisung auf die §§. i bis 6 und 7 bis 10 hat ihren Grund darin, daß dieselben den Principiellen Unterschied der Besteuerung zwischen Stadt und Land feststellen, den der so abgeänderte Z. 3 aufheben soll. Auch einigte man sich in Betreff eines einheitlichen, auf Nutzungswerthe (statt auf bloße Miethwerthe) gerichteten ClasstficationStarifs noch dahin, daß innerhalb jenes Systems der Rücksicht aus die Ertragsfähigkeit den zu den ländlichen Gebäuden gehörigen Grundstücken eine Stelle einzuräumen, und daß in dem zu entwerfenden Tarif ein niedrigerer Minimalsatz aufzunehmen sein werde, als das Minimum, welches der Gesetz­entwurf vorschlägt. (Stattet) Sgr. 6 Sgr). Endlich beschloß man sür den schon vorhin kurz citirten Z i folgende veränderte Fassung:Der Veranlagung im Wege einer Classification nach dem Miethwerth unterliegen die Gebäude >n solchen Ortschaften, in welchen eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden regelmäßig durch Vermiethung benutzt wird", um für seine Anwendung festere und brauchbarere Normen zu haben, als der Regierungsentwurf sie gibt.

Während die gemischte Commission die Vorlagen der Regierung einer ge­wissenhaften Prüfung unterzieht und den drei Fraktionen, aus deren Mitgliedern sie gebildet ist, für die bevorstehenden Debatten deS HauseS die erforderliche Verarbeit liefert, zielt der patowsche Antrag auf die Beseitigung der Stcuer- projecte überhaupt, als nicht durch die Nothwendigkeit geboten, eventualiter auf die Sicherung ihrer Erträge sür die Zwecke, um derentwillen dem Lande neue Lasten auferlegt werden sollen. Bekanntlich sind es die Verbesserung des Einkommens der Staatsbeamten und die Wiedereinführung der dreijährigen Dienstzeit, welche die Regierung durch die neue Steuer decken will. Der Gesammtbedarf dafür ist auf 4,080,000 Thlr., wovon 797,623 Thlr. auf die Mehrausgabe für daS Heer kommen, berechnet, und ebenso hoch der Ertrag der drei Auflagen, der Gebäudesteuer (1,390,000 Thlr.), der Gewerbesteuer (600,000 Thlr.) und der Salzpreiserhöhung (2,090.000 Thlr.) veranschlagt. In den Motiven des patowschen Antrags ist nun der Nachweis gegeben, daß zunächst die zu erwartenden Mehrüberschüsse der bisherigen Einnahmequellen, so wie die bei dem Bedarf für die! Hauptverwaltung der Staatsschulden 1858 und 1863 ein. tretenden Ersparnisse für jenen Zweck verwendet, daß außerdem manche Bestand­theile deS Staatsvermögens höher als bisher benutzt und durch Vereinfachung der Verwaltung und Verminderung der Beamtenzahl erhebliche Ersparnisse herbeigeführt, daß endlich einzelne für besondere Zwecke gebildete etatsmäßige Fonds zur Befriedigung der angeregten Bedürfnisse benutzt werden können.