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des Zwanges vor, den die den Contincnt bereits dominirendc Macht Napoleons übte, schon darnm gänzlich unerheblich, weil die wiener Congrcßacte 1815 sein Recht von neuem sanctionirt hat. Und die Geltung der wiener Congreßactc anzufechten, steht wol am wenigsten der Schweiz zu. die derselben die Garantie ihrer Neutralität, die Rückgabe von Wallis, den Beitritt Genss zur Eidgenossenschaft verdankt. Es erscheint daher nur spitzfindig, wenn das Memorandum, weil in den Motiven der Zurückgabe Ncuenburgs an die preußische Dynastie irrthümlich aus den tilsitcr Frieden, statt auf die Abtretung von 180V zurückgegangen wird, den Bcsitztitel derselben aus das Fürstenthnm bekrittelt. Ferner führt das Memorandum aus, die Schweiz habe niemals osficiellc Notiz von der Herrschaft des Hauses Hohcnzolleru In Neueuburg genommen, dessen Beitritt zum Bunde sei an die Bedingung geknüpft, daß die Ccmtonalregierung allein , ohne eine Höhcrc Instanz in Berlin, in allen Beziehungen zur Eidgenossenschaft und den Bundesbehörden zu entscheide« habe. Soll damit bewiesen werden, die Schweiz habe die Anerkennung des fürstlichen Rechtes über Ncuenburg verweigert? Dann kaun man daraus nur entgegnen, daß, wer zu viel beweisen will, nichts beweist. Wem will man denn einreden, der König von Preußen habe 1815 sür die Zulassung seines Fürstentumes znm Bunde sich der Bedingung unterworfen, sein' Recht diesem gegenüber verleugnet zu sehn? Es leuchtet doch von selbst als Zweck jener Convention ein, die Eantonalrcgierung in Neuenburg solle mit den nöthigen Vollmachten ausgerüstet sciu, um ohne Necurs an die königliche Entscheidung, die Geschäfte mit den eidgenössischen Behörden zu regeln. Man wollte damit, nnd mit Recht, die formelle Einmischung eines fremden Cabincts in die innern Angelegenheiten der Schweiz verhindern. In der Bewilligung dieses Verlangens liegt aber nichts, worans sich der Schluß ziehn läßt, die Schweiz habe niemals von dem fürstlichen Recht Notiz genommen und der König von Preußen sich drein gefügt. Das Verfahren der schweizerischen Ccntralbehördcn in Betreff Neuenburgs seit 1858 sucht das Memorandum dadurch zu rechtfertigen, daß nach dcr frühern Verfassung der Schweiz, nntcr deren Regime auch die Revolution von 1858, welche die fürstliche Regierung stürzte, gefallen sei, dcr Bund kein Recht gehabt habe, selbst einer gewaltsamen Verfassungsänderung in einem Canton entgegenzutreten, nach der jetzt bestehenden Bundesverfassung ihm aber die Verpflichtung anferlegt sei, darüber zu wachen, daß > die Verfassungen der Cantone nur nach den durch sie gegebenen Vorschriften verändert würden: Diese Beweisführung ist deshalb nicht stichhaltig, weil sie übcr den Kreis hinausreicht, in dem die Schweiz allein die leitenden Principien ihres öffentlichen Rechts mvdificircn darf. Dic Beziehung Neuenburgs zur preußischen Dynastie ist durch europäische Verträge garantirt. und als das Fürstcnthum zur Eidgcnosscn- schaft trat, hat sein damaliger Souverän dieser Garantie in keiner Weise entsagt. Es ist vergeblich, sie dnrch künstliche Dcdnctioncn cntkräftcn zu wollen. Der Spruch dcr Großmächte, des höchsten internationalen Arcopags in Europa, hat außerdem das Nccht dcö Königs von Preußen anerkannt, und dagegen sind alle Beweisführungen des Memorandums machtlos.
Die schweizerische Pvlitik hat aus zu großem Selbstvertrauen, aus Verkeilung vielleicht des Werths, den man an leitender Stelle auf Neuenburg legte, aus Überschätzung dcr Schwierigkeiten endlich, die für Preußeu auö einer bewaffneten
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