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(1783), sii-mw«! tlo lu s!l^in,>i'L und lo I'iinoo ,l<! ?»N5. Die Sammlung entspricht ungefähr der bülauschen: geheime Geschichten nnd räthselhaste Menschen; sie hat aber den für solche Bücher höchst angenehmen Vorzug einer amüsanteren Erzählung. —
Einige Urtheile von Fritz von Gngcr». — Zwei Mal sind in diesem Blatte Proben aus dcu Werken des bedeutenden Mannes angeführt worden, auch dies dritte soll dazu dienen, das Bild des Verewigten den Deutschen lieb zu machen. Sie sind aus dem nächstens erscheinenden dritten Theil seiner Werke: —
Ueber G e sch wor ne n g er icht, (geschrieben 1823). Als neulich in einer Gesellschaft von diesen Dingen die Rede war, äußerte ich den Wunsch, daß dereinst die Geschwornengerichte in ganz Deutschland eingeführt werden möchten. Ein unerträglicher Schwätzer, der seine Gründe immer bei seinem Interesse borgt, und jede Hcrrschcrlaune mit heuchlerischem Enthusiasmus begrüßt, rief ans: Gott behüte uns vor solchen Nenernugcn; wir wollen unsere alte Gerichtspraxis nicht gegen Theorien vertauschen, welche die Erfahrung nicht bewährt hat! — Ja wohl, antwortete ich, die Erfahrung — die Erfahrung wollen wir anrnscn; diese aber lehrt, daß Engländer und Franzosen, bei denen die Jury besaht, sie als ciu unschätzbares Kleinod ansehen, welches sie sich nimmermehr entreißen lassen würden; ich glaube aber, daß man in Deutschland die Halsgcrichtsordnnng und unser ganzes Peinliches Verfahren getrost würde abschaffen können, ohne daß irgend ein anderer als Sie eine Abschicdsthränc nachweinen würde! — Aber werden Sie es glauben, ciu sehr rechtlicher und wohlwollender Mann, der zugleich ciu ausgezeichneter Jurist ist, sagte darauf ganz unaufgefordert: Au und für sich ist das Geschworneugcricht sehr zweckmäßig, nur bei politischeu Verbrechen ist es gefährlich und unainvcndbar. Welcher knechtische Sinn, oder vielmehr welcher juristische Unsinn, eben dann die Entscheidung unter den Einfluß der Regierung stellen zu wollen, wenn die Regierung Partei ist!
Aber unsere alten Juristen ans der justinianeischen Schnlc sehen den Regenten nicht als Mittel, sondern als den eigentlichen Zweck des Staates an. Und solche Aeußerungen mußte ich hörcn zu eben der Zeit, als in England das Ministerium selbst Verbesseruugeu vorschlug, welche den Zweck haben, die Wahl der Geschwornen vvn dem Einfluß der Regierung ganz unabhängig zu machen. Als Lord ErSkine in England den Grundsatz siegreich verfochten hatte, daß die Jury anch bei Prcß- Kergehcn über die Strasbarkeit der Schrift zu entscheiden hätte, ertheilte ihm der König von England die Befugnis?, ,,'l'rial >^ .lurv" als Motto in seinem Wappen Zu führen. Auch bei uns steht der Weg zu solchen Anszeichnnngcn offen; der Ncchtsgclchrte, welcher die Folter wieder iu Aufnahme bringt, darf Anspruch machen, Danmschrauben im Wappen zu führeu, mit dem Motto: llcm 'lvlet.
Aus einer Charakteristik Wellingtons. Nie gcräth er in Zorn, und in ruhigen, sehr gemäßigten Ausdrücken verhängt er die schwcrsteu Strafen. Was er verlangt, verlangt er im Namen der Pflicht. Die Leidenschaften, den Ehrgeiz s"»er Krieger durch große Belohnungen zu erwecken, hat er nicht versucht, und in ^nem achtjährigen Kampf gegen ein Heer, in welchem jeder Soldat Hoffnung hatte General zu werden, in welchem so viele, die sich aus Reihe und Glied zu d»n höchsten Ehrenstellen emporgeschwungen hatten, zur Nacheiserung anspornten, i» diesem achtjährigen Kampfe hat Wellington kein Verdienst hervorgezogen, niemand
außerordentlicher Beförderung empfohlen, kein Name fast als der Scinigc ist "ut Nnhm bekränzt daraus hervorgegangen. Im Umgang trocken, stolz, ohne Wohlwollen, — ist er von den Offizieren nicht geliebt; aber er hat das volle Vertrauen des Soldaten, der sich für unüberwindlich hält, wenn er unter seinen Angcn ficht.