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gemäß die russische Kraftverwendung ab. Es ist leicht für den Zar, sechs „Jnfanteriecorps" bei Kischenew zu sammeln, aber sehr schwer, sechs Brigaden in das Innere von Vorderasien vorzuschieben.
Jedoch, während dies die Aussichten für die fernere Zukunft sind, scheint schon in der nächsten Zeit über Persien ein Gewitter loszubrechen. Möglich, daß Nußland voraussieht, wie die späteren Verhältnisse ihm ungünstiger liegen werden, und daß es darum den Schah von Persien zum Kampfe mit England hinzudrängen bemüht ist. England dagegen hat bei seiner Erpedition, welche von Bombay aus nach dem persischen Meerbusen entsendet wird, Maßregeln getroffen, welche — z. B. die Mitaction des Jmam von Maskat—-auf indirecte persische Eroberungen, vielleicht der Südprovinzen Farsistan und Laristan deuten. Die Erwerbungen sollen zu dem vom Jmam besessenen Streifen der Küste zugeschlagen werden.
Das Staatsrecht der preußischen Monarchie.
Von L. von Noenne. F. A. Brockhaus. 18S6. —
Das deutsche Staatsrecht war zur Zeit des Reichs ein ebenso beliebtes Thema deutscher Juristen, als es nach dessen Auflösung selten Bearbeiter unter ihnen findet. Der Grund davon ist kaum zu verkennen. Unterlag das Verhältniß der Reichsgewalt zu dem Landesherrn auch juristisch noch vielen Contro- versen, so war doch factisch die Entwicklung des deutschen Staatslebens bereits seit Ende des Mittelalters den Territorien zugefallen, und es gab für vas positive Staatsrecht einen bestimmten Stoff, der angegriffen oder vertheidigt werden konnte, dessen Existenz aber nicht mehr zu bezweifeln war. Anders war eS, als der morsche Bau des Reichs endlich zusammenbrach. Die Souveränetät der einstigen Reichsvasallen war nun auch rechtlich auerkannt. Aber zugleich eutstand ihr ein gefährlicherer Feind, als das ohnmächtige Kaiserthum an den Ansprüchen des Volks, dessen beste Waffen das Bewußtsein eben bewährter Kraft und die Erinnerung an unzweideutige fürstliche Versprechungen waren.
Eine Verfassungsurkunde und allgemeine Volksvertretung statt der bisherigen ständischen Repräsentation, wo diese sich noch gegen die absolute Fürstenmacht erhalten hatte, das war ungefähr die Summe jener Versprechungen, deren letzter Theil auch im Art. 13 der Bundesacte sanctionirt worden war; leider in so allgemeinen Worten, daß weder ein Minimum ständischer Rechte, noch ein Termin, bis zu welchem diese spätestens ins Leben treten sollten, festgesetzt war, und dem Buchstaben nach sogar zweifelhaft blieb, ob unter der „landständischen Verfassung" die bisherige feudalständische oder die allgemeine