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Fritz von Gagern und Kaiser Nikolaus.
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den fremden Stabsoffizieren, die in irgend einer offiziellen Eigenschaft am Petersburger Hofe erscheinen, gegeben.

Wir hatten heute unsere Abschiedsaudienz beim Kaiser; lange und artig. Er sprach zuerst von seiner schleunigen Abreise aus Moskau; die Krankheit der Kaiserin sei daran schuld gewesen: Vous n'ötes pas marib8, sans eela vous eompreucleieii es que Mi 8c>ut?ört. Dann: re^rötto ele ne Ms vous avoir VU8 plus souvknt, mais il ^ avait trop ä'öti'anAers oöttö kois.

Als wir für die Decoration dankten: öali; ne m'en parier pas, rc:- Krette ejUL les oirLvnstÄNCLs m'aient pus psrmis cls kiürs äavantaxe. IVIsis il avalt trox c>'6tranxk-r8. ,

Adieu, Petersburg und Nußland! ich fühle kein Bedürfniß, dich wieder­zusehen. --

Die Hvlsteill-Lmlenbttrgischen Transitzölle.

Die gegenwärtig über die Ablösung des Sundzolles zwischen der Krone Dänemark und den betheiligten Regierungen schwebenden Verhandlungen mußten nothwendig die Aufmerksamkeit aufs neue auf ein Coroliarium des SundzolleS lenken, die Holstein-Lauenburgischen Transitzölle.

Von allen Handelöwegen, welche den Verkehr des Westens mit dem bal­tischen Norden vermitteln, ist die Straße zwischen Hamburg und Lübeck nicht nur die älteste, sondern auch die kürzeste und sicherste. Deshalb war auch diese Straße von Alters her kraft Privilegien von Kaiser und Reich stets zoll­frei; auf diese Privilegien ist um so größrer Nachdruck zu legen, als auch nach dem spätern deutschen Rcichsstaatsrecht alle Zölle dem Reiche zuständig waren, und nur vom Kaiser an einzelne Reichsstände verliehen wurden, als Zölle im reichsgesetzlichen Sinne aber gelten nur die Durchgangszölle (clroik clö pLag-«z), nicht die Ein- und Ausfuhrzölle, und die gvldne Bulle sowie der westphälische Friede vcrpönen ausdrücklich das unbefugte d. h. vom Kaiser nicht ausdrücklich gestattete Erheben von DurchgangSzöllen. Dem Könige von Dänemark hat nun nicht nur keine Transitozvllerhebung zwischen Lübeck und Hamburg zugestanden, sondern die Freiheil dieser Verbindung ist den Städten noch besonders garantirt. Dänemark, hat auch während deS Reiches nie einen solchen Zoll auf dieser Straße erhoben noch beansprucht, vielmehr bestätigte es in dem jüngsten Vertrage mit Hamburg von Gottorp 27. Mai 1768 alle frühern Verträge, Begünstigungen und Gerechtsame namentlich alledie zum Vortheil des Commerzii, Handels und Wandels beiderseitiger Unterthanen dienen." Auch nach 1815 erhob man so wenig als früher einen Zoll auf der