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Literatur.
Erkliittlllg. — In eiuer Abhandlung über die historische» Schriften Von Waitz hatten wir eine Broschüre des Professor Biedermann aus dem Jahr 1848 erwähnt, und von derselben behauptet, sie trage ans Beibehaltung der monarchischen Verfassungen in den bestehenden einzelnen Staaten an, wolle aber über dieselben eine republikanische Spitze stellen. — Professor Biedermann sendet uns nun diese Broschüre zu, mit der Aufforderung, Einsicht in dieselbe zu nehmen, und demgemäß unsere Behauptung zu rcctificirc». — Nun haben wir zwar diese Broschüre, die vor dem Zusammentritt des' sogenannte» Vorparlaments geschrieben war, seit dieser Zeit nicht wieder zu Gesicht bekommen, aber aus besondern Gründe» war sie uns noch sehr deutlich im Gedächtniß geblieben. Wir haben sie auch diesmal wieder aufmerksam durchgelcscn, und können nicht umhin, unsere Behauptung als vollkommen bestätigt zu wiederholen. — Doch möge das Publicum selbst urtheilen.
Professor Biedermann überträgt die deutsche Gesetzgebung und die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten einem Parlament, welches ans zwei Häusern bestehen soll, dem Senat und der Volkskammer. Die Volkskammer wird von dem deutschen Volk ohne Rücksicht aus seine staatliche Zusammensetzung gewählt, der Senat dagegen besteht aus den Abgeordneten der einzelnen Staaten, Uni in Beziehung auf den letzter» jedes Mißverständnis, zu vermeide», erklärt B. Seite 18: „Die Gcsaiidtc» zum Senat werden von den Regicruugen eruaunt, das heißt von den verantwortlichen Gesammtmiuistcricn in den einzelnen Staaten, nicht privatim vom Fürsten oder ans dessen Cabiuet." Und dies erläutert er S. 14 und 13 dahin: „Man hat den Grundsatz anerkannt, daß die Träger der Regicrnngsgewalt, die Minister aus dem Vertrauen des Volks und den parlamentarischen Majoritäten hervorgehe» müssen . . . Die Regierungen habe» kein besonderes, von dem ihrer Völker getrenntes, oder gar diesem feindlich entgegenstehendes Interesse zu vertreten, nnd durch den Bundestag znr Geltung zu bringen; sie vertreten vielmehr nur die Anliegen, Wünsche, Bedürfnisse ihrer Völker n»d die in ihren Ländern dermale» herrschende öffentliche Meinung, denn sie stehen und fallen ja mit dieser."
Gesetze werden dnrch die Uebereinstimmung der beiden Hänser gegeben. „Doch können die Gcsetzvorschläge, welche von der Volkskammer ausgehen, wenn sie nach einmaliges Ablehnung durch den Se»at in der nächsten Jahressitzung wiederholt werde», und hierbei zwei Drittel sämmtlicher Stimme» der Vokskammcr für sich haben, nicht mehr vom Senat abgelehnt werden."
„Dem Senat steht die Leitung der gesammten Bnndesangelegcnhciten und die Vollziehung der gemeinsame» Beschlüsse des Parlamc»ts zu. Er hat Krieg zu erklären, Friedens- und andere Verträge und Bündnisse abzuschließen, vorbehält- lich dort der nöthigen Bewilligungen, hier der Ratifikation der abgeschlossenen Verträge dnrch die Volkskammer. Der Senat hat die zur Führung der Bnndcsregie- ning nöthigen Beamten — au ihrer Spitze ein verantwortliches Buudesmimsterium — ferner die Gesandten und Consuln für den Bund, so wie den Oberbefehlshaber des BnndeShceres zu ernennen, und ihre Amtsführung zu beaufsichtigen."
»Die Grundlagen eines freien u»d volksthümliche» StaatSlebcns muß der