Südlvestdeutsche Briefe, i.
Fürstliche Badereisen mit flüchtigem Hoshalt auf den Bahnhöfen, beiläufige Paraden und Revuen, gastliche Feste aus den Sommerrcstdenzen, Wanderversammlungen „süddeutscher" Fachgenossen, Gesangsfeste u. dgl., — dies alles durchtönt oder überstrahlt die Zeituugöspalten so ausschließlich, daß man in der Ferne leicht glauben mag, daS friedensselige Leben'der Rheinlande sei darin'gänzlich aufgegangen. Es ist ein Irrthum. Freilich ist die Presse so ziemlich überall der Art erzogen und gezügelt, daß heimische Zustände in heimischen Blättern kaum mehr als Andeutungen, Besprechungen aus einem allgemeineren Gesichtspunkte sast gar nicht finden. Ob sie es aber nicht könnten, ist eine andere Frage. Bequemer und unbedenklicher ist eS freilich bei jeder irgendwie häkeligen Angelegenheit, auf die von Preßgesetzen und administrativen Einwirkungen möglicherweise drohenden Gefahren hinzuweisen. Doch mit Ausnahme einzelner kleiner Staaten, an deren Tagespresse wenig zu verderben, ist die Uebung der Preßpolizei uud Preßjustiz in den Ländern des Mittelrheins lange nicht so heimlich, als im Allgemeinen in Mittel- und Norddeulschland. Wenn wir jedoch dort sehen, wie selbst in * und ** weitverbreitete und einflußreiche Blätter sich über die Verhältnisse und Zustände ihres engeren und unsres weiteren Vaterlandes aussprechen, so muß man beinahe glauben, die Farblosigkeit so vieler Zeitungen unsrer Gegenden habe andere Begründungen, als den Druck von oben. Ihr Berichterstatter gehört sicherlich am wenigsten zu den Verehrern der Phrase, oder jenes Tamtam, womit ohne Hoffnung auf einen moralischen oder sonstiosen Erfolg unabhängige Blätter von Zeit zu Zeit vor einem hochzuverehrenden Adel und geneigten Publicum ihre Existenz riskiren sollen. Daß dagegen Blätter, die sich zunächst auf einen' localen Absatz gründen, auch vor allen Dingen die Verhältnisse uud Zustände ihres Verbrcitungökreises eingehend zu erörtern haben, ist gewiß eine billige Forderung. Daß sie bei solchen Besprechungen sich nicht davor fürchten dürfen, wenigstens den engen Kreis, welchen Preß- gcsetz und Preßadministrativn offen ließen, bis an seine Grenzen auszufüllen, ist nicht bloS eine Pflicht gegen ihre Leser, sondern auch gegen die Gesammt- Grenzboten. III. 18S6. 16