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Der Sundzoll.
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Der Smldzoll.

Im goldenen Mittelalter pflegte jeder Ritter von seinem Burgsttz aus von den Kaufleuten und Waaren, welche die durch sein Gebiet führenden Straßen passirten, Zölle zu erhebe», angeblich für den von ihm den Reisen­den gewährten Schutz vor Räubern und Wegelagerern. Zwar war es eigent­lich der Zollerheber, der die Sicherheit der Strasien störte, denn er begnügte sich nicht mit einem gesetzmäßigen Zoll, sondern erleichterte auch den Scckel oder den Lastwagen deS Kaufmanns sonst noch um einen Theil des Inhalts, aber dl '-. bestand die Belästigung fort und der Ritter dehnte die Zollerhebungen auch noch über sein eignes Gebiet aus, so weit ihn sein Roß tragen oder seine Lanze ihm Respect verschaffen wollte. Diese den Beutel der Reisenden erleichternde Operation nannten die berechtigten Adeligen damals einen Ausritt machen, die darunter leidenden Städter und Kaufleute aber Wegelagerei, oder bezeichneten sie mit gröberen Namen. Leider schloffen sich einige Kaiser und Landesfürstcn, die sehr w^nig Achtung vor dem historisch gewordenen Recht hatten, der An­schauung dieser letztern an, und stellten sich auf den revolutionären Stand­punkt, das durch mehr als hundertjährige Verjährung geheiligte Recht der Zollerhebung der Ritter für ein Unrecht zu erklären und dagegen so kräftig ein­zuschreiten, daß das Unwesen ein rasches Ende nahm.

Das sind Zustände einer alten, längst begrabenen Zeit, deren Gedächtniß nur noch >n schauerlichen Sagen und alten Büchern lebt. Aber wie von den Geschöpfen der längst unier den Fluten des Meeres versunkenen Vorwelt nicht blos Staunen erregende Gerippe, sondern auch auf dem abgelegenen Continente des SüdmeerS noch lebendige Erinnerungen zurückgeblieben sind, so ragt auch das untergegangene Mitlelalter noch mit manchem morschen und wunderlich aussehenden Ueberreste mitten in unsre moderne Welt hinein. Ein solcher Ueberrest ist der Sundzoll. Gott verhüte, daß wir hiermit irgend einen ehren­rührigen Vergleich zwischen Dänemark und den obenerwähnten, zwar sehr ehren­werthen, aber mit den Reichögesetzen und dem kaiserlichen Machtspruch in hals­brecherische Kollision gerathenen Rittern anstellen wollten. Vor solchem Unter­fangen schützt uns schon der Respeet vor einer mi! Deutschland befreun­deten Macht und wir verwahren uns feierlich gegen jede so hämische Deutung Grcnzt'vte». Itl. lU.'iti, -I