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denen jedes unabhängige Blatt aus seiner Kisron-v intlms neue Beiträge liesern könnte.
Wer der Presse fernsteht, sucht ihre höchste Noth und ihre ärgste Qual selten am rechten Punkte. Als die Preßgesetze noch neu waren, da schien freilich jene polizeiliche Machtvollkommenheit das Entsetzlichste, welche gegen mißliebige Blätter die Confiscation in ihren verschiedenen Graden und Formen (Confiscation der ganzen Auflage, der localen Auflage, der Postsendung, der in öffentlichen Localen aufliegenden Blätter) als Zuchtmittel und Todtmaßregelung anwendete, wenn auch mit der bestimmten Voraussicht, baß die polizeiliche Maßregel vom Gericht wieder aufgehoben werde oder daß sie nicht einmal zu einem gerichtlichen Verfahren führen könne. Z. B. ist in Baiern aus diese Weise eine Denuncirung der Tagespresse erreicht worden, deren Besprechung längere Zeit ein stehendes Thema der nichtbaierischen Zeitungen, auch mehrmals den Stoff zu parlamentarischen Conversationen lieferte. Und ihre statistischen Resultate sind erschreckend genug. Denn obgleich von 1850 bis 1854 1103 Preßstrafuntersuchungen anhängig gemacht wurden, so konnte doch in keinem einzigen dieser Fälle eine Anklage auf ein durch Mißbrauch der Presse begangenes Verbrechen gestellt werden, sondern nur gegen Vergehen. Von diesen 1103 durch vorläufige polizeiliche Beschlagnahme veranlaßten, von der Staats- , anwaltschaft verfolgten und eingeleiteten Untersuchungen wurden aber schon von dem Stadtgerichte nicht weniger als 698 eingestellt. Bleiben 405 Fälle übrig. An die Appellationsgerichte zu weiterer Verweisung an die Schwurgerichte gebracht, wurden wieder 145 Preßuntersuchungen eingestellt, die in vier vollen Jahren nur 69 Preßvergehen den Assisen übergaben. Davon endeten mit Verurtheilung blos 14 Fälle (ferner 8 in contumaciam, also ohne Geschworne) mit Freisprechung dagegen 46. Dagegen wurde 197 mal jener Paragraph des Preßgesetzes in Anwendung gebracht, welcher gestattet, „auch dann, wenn eine Verurtheilung nicht erfolgt, oder eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könne, nicht gegeben ist" über eine Schrift Vernichtung oder Unterdrückung zu verhängen (54 mal durch die Appellativnsgerichte, 133 mal durch die Stadtgerichte).
Sehr ähnliche Resultate würden sich auch in andern Staaten herausstellen, wenn die statistischen Nachweise dafür zu erlangen wären. Dennoch ist das polizeiliche Consiscationöverfahren, weil es doch stets der Berufung auf irgend einen Gesetzartikel bedarf, noch nicht das Drückendste. Noch weniger die strengste Anwendung der äußersten Härten der Preßgesetze. Denn diese liegen den Redactionen vor und können bei den seit 1850 herrschenden Zeitströmungen, welche ihre Verkörperung im Bundespreßgesetz fanden, niemals in milder Handhabung erwartet werden. Was aber das Drückendste und Entnervendfte >st, davon erfährt gewöhnlich das Publicum nichts. Es sind die administrativen