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ferner die Geistlichen der nichtunirten lutherischen und der nichtunirten refor- mirten Confession, der Herrnhuter und Mennoniten, endlich die jüdischen Rabbiner. Wie es mit den Engeln und Viceengeln der Jrvingianer beschaffen sein soll, ist uns nicht bekannt. Den Geistlichen der Lichtfrcunde und Deutschkatholiken soll nach der strengen Theorie das Recht der Trauung versagt sein.
Nach derselben Theorie darf der Staat dem Gewissen der einzelnen Geistlichen keinen Zwang anthun. Der Geistliche, der eine neue Ehe zu sanctioniren mit seinem Gewissen nicht für vereinbar hielt, konnte dazu nicht gezwungen werden. So weit ging man bis noch vor wenigen Jahren, man erkannte das individuelle Gewissen der Geistlichen als letzte Instanz an.
Jetzt ist man weiter gegangen; zwar nicht dem Staat, wol aber dem Kirchenregiment räumt man allerdings einen Zwang auf das individuelle Gewissen ein; man verwehrt den Geistlichen, seinem individuellen Gewissen gemäß eine neue Ehe zu sanctioniren, sobald diese mit den allgemeinen kirchlichen Principien unvereinbar ist.
Welches sind nun die allgemeinen kirchlichen Principien? Die Frage ist nicht müßig, denn wenn auch die Neulutheraner sich den Katholiken so viel als möglich nähern, so bleibt doch zwischen ihnen ein himmelweiter Unterschied bestehen. Erstens ist die Ehe bei den Katholiken ein Sacramcnt, bei den Protestanten nicht. Man mag von Seiten der Neulutheraner den annäherungs- weise sacramentalen Charakter des Instituts so scharf hervorheben, man mag die Scheidungsgründe so sehr erschweren, als man will, immer fehlt der protestantischen Ehe das Kriterium des Sacraments, die Jndelibilität. Auch die neuesten neulutherischen Anträge lassen die wirkliche Scheidung (mithin das Recht, eine neue Ehe einzugehen) auf Grund des Ehebruchs gelten. Zweitens geht das katholische Kirchenrecht von andern Bedingungen einer wirklichen Ehe aus, als das protestantische. Nach dem katholischen Kirchenrecht sind viele Ehen wegen verbotener Verwandtschaftsgrade und dergl. null und nichtig, deren Giltigkeit nach lutherischem Kirchenrecht außer Frage steht. Es wird daher unmöglich sein, aus zwei in der Hauptsache einander widersprechenden Systemen, ganz abgesehen von den noch weiter abweichenden Normen der übrigen Sekten, ein gemeinsames Recht herzuleiten. Nun wird zunächst kein Prediger einer der anerkannten Confessionen ein Paar einsegnen noch einsegnen dürfen, welches nicht zu seiner Kirche gehört. Ob es zu seiner Kirche gehört, ist wieder nicht landrechtlich, sondern kirchenrechtlich festzustellen. Mit dem Gewissen manches Geistlichen wird es unvereinbar sein, jemand zu seiner Kirche zu rechnen, der im Lauf einer bestimmten Zeit nicht das Abendmahl genommen hat, und das Kirchenregiment wird voraussichtlich dieses Gewissen bestätigen. Kein katholischer Geistlicher darf eine gemischte Ehe einsegnen, in der sich nicht das Ehepaar- verpflichtet, alle Kinder katholisch erziehen zu lassen. Dem protestantischen