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ü. s. w. — Am traurigsten ist die Lage der Beamten des Grundsteuerkatasters. Die erste Abtheilung derselben befaßt sich mit der gcmeindewcisen Feldausnahme und Mappirung des allen Grundeigenthümcrn zugehörigen Areals mit all seinen produktiven und unproductiven Culturgaitungcn, und mit der Berechnung und dem protokollarischen Ausweise sämmtlicher Parcellen, und legt den Grund zu einer gleichförmigen, durch Flächengehalt und Bodenbvnität bedingten Besteuerung. Der zweiten Abtheilung liegt die Pflicht ob, den durch die Erfahrung bestimmten, factischen jährlichen Ertrag jeder Culturgattung zu ermitteln, welcher sodann die Norm zur Bemessung der entfallenden Steuer darbietet.
Dem ehemaligen k. k. Hofrath Baron von Knorr gebührt das Verdienst, den östreichischen Grundsteuerkataster in seiner gegenwärtigen Vollkommenheit in das Leben gerufen zu haben, was seiner Zeit (im Jahr 1819) nicht ohne vielfache Stürme geschehen konnte, da ein Theil der mit den Grundzügen der neuen Steuerregulirung noch nicht hinlänglich vertrauten, größeren Grundbesitzer mit großer Entschiedenheit gegen dieselbe protestirte. — Der Schöpfer dieses ebenso segensreichen als großartigen Unternehmens war trotz des Um- standeS, daß man die mit der Durchführung des neuen Steuersystems betraute Beamtenkategorie als eine provisorische erklärte, dennoch daraus bedacht, die zukünftige Existenz derjenigen ihrer Mitglieder sicher zu stellen, welche ihrem äußerst beschwerlichen und mühevollen Berufe die. Kräfte und die meiste Zeit ihres Lebens geweiht hatten. Er entwarf den Plan zur Gründung eines Pensionssondes, an welchem die Katastralbeamten sich durch periodische, verhältnißmäßig sehr geringe Beiträge bethciligen sollten. Die Verwirklichung dieses Planes, welcher bei der bekannten Festigkeit und Energie seines Begründers sicher zur Ausführung gekommen wäre, unterblieb jedoch, da der Hofrath von Knorr (1832) in den Reichsrath berufen wurde, und die Leitung der Katastralangelegenheiten in die Hände seines Nachfolgers legte.
Seit jener Zeit bis zum gegenwärtigen Augenblicke ist kein ähnlicher Entwurf mehr in Anregung gebracht worden, und der Lohn, welcher den Katastralbeamten nach einer vieljährigen treuen Pflichterfüllung, und nach einem Leben, überreich an Mühen und Entbehrungen, — erwartet, ist eine kleine jährliche Gnadengabe von höchstens 200 fl., deren Erlangung ihm übrigens die Willkür seines unmittelbaren Vorgesetzten noch überdies bedeutend erschweren, oder selbst auch unmöglich machen kann.
Die Unzulänglichkeit der jährlichen Gnadengabe, selbst wenn dieselbe keiner weitern Verkümmerung unterworfen wird, wohl erkennend, fand die oberste Katastralbehörde eS gerathen den unterstehenden Beamten in einem vor drei Jahren erschienenen Circulare den wohlmeinenden Rath zu ertheilen, sich, wenn Alter und Abnahme der Kräfte ihnen die fernere Erfüllung ihrer Be- rusöpflichten nicht mehr erlauben sollte, bei Zeiten ein anderweitiges, ihre