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Das preußische Preßgesetz.
Der Abgeordnete Mathis hat in Beziehung auf die Prcßangelegenheiten einen Antrag eingebracht, der in seinen Motiven so gründlich ausgearbeitet und in seinen Anforderungen so gemäßigt ist, daß selbst die Kreuzzcitung nicht umhin konnte, ihm beizupflichten und die Erklärung abzugeben, daß ihre Partei denselben unterstützen würde. Wir wollen abwarten, ob dies Versprechen in Erfüllung gehen wird. Wenn es irgend eine Angelegenheit gab, wo man, abgesehen von allem Partcistandpunkt, sein Interesse an der rechtlichen Entwicklung des Staats zeigen konnte, so ist es diese. Nur einen sehr wichtigen Punkt hat der .Abgeordnete in jenem Antrag nicht berührt, nämlich die Frage nach der Kompetenz der verschiedenen Gerichte in Preßangelegenheiten. Wir können uns diese Auslassung nur daraus erklären, daß wahrscheinlich die einheimische Presse den Uebelständen, die wir näher bezeichnen werden, nicht unterliegt. Doch ist uns darüber nichts Genaueres bekannt, und die häufigen Confiscationen von berliner Blättern z. B. in Minden, die dann, soviel wir wissen, zu eiucr Anklage vor dem mindener Gericht führen, sprechen dagegen. Wie dem auch sei, auch die sogenannte ausländische d. h. deutsche Presse hat ihre Rechtsansprüche, und wenn man diese, sofern sie von den anßerprcußischen Verlegern aufgestellt werden, nicht gelten lassen will, (was doch gewiß gegen die Natur der deutscheu Bundcsverhältnissc ist), so muß man wenigstens ans die Rechtsansprüche der preußischen Abonnenten Rücksicht nehmen. Die auswärtige Presse ist nach den Bestimmungen der' bestehenden Verfassung ebenso den rechtlichen und gesetzlichen Formen unterworfen, wie die preußische, und das Gesetz muß nach allen Seiten hin aus eine gleichmäßige Weise ausgeübt werden. — Im gegenwärtigen Augenblick verhält es sich damit folgendermaßen.
Jede preußische Staatsanwaltschaft ist berechtigt, jede anßerpreußische Schrift nach vorläufiger Confiscation in Anklagestand zu setzen, und jedes preußische Gericht hat das Recht, darüber zu erkennen. Aus diese Weise kann eine Schrift gleichzeitig unzählige Mal zur Untersuchung gezogen werden, und die Erkenntnisse der Gerichte können darüber verschieden, aussallen., Ueber die Cvmpctenzverhältnisse derselben ist gesetzlich nichts festgestellt, und sobald nur eines dieser Gerichte die Verurtheilung ausspricht, hat jede Polizeibehörde das Recht, die Vernichtung der vorgefundenen Exemplare zu dccretiren, nicht etwa blos im Bezirk des Gerichtssprengels/ von dem das Erkenntniß ausgegangen ist, sondern in der ganzen Monarchie.
Das ist offenbar ein ungesunder, mit den gewöhnlichen Rechtsbegriffen, wie sie auch in Preußen gelten, nicht vereinbarer Znstand, der noch durch einen zweiten .Punkt erschwert wird. — In allen übrigen Processen steht dem Angeklagten, wenn er in erster Instanz verurtheilt ist, die Appellation offen. In den Prcßangelegenheiten ist sie zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, aber sie wird dadurch illusorisch gemacht, daß die Angeklagten in der Regel von dem Proceß gar nichts erfahren. Wir berichteten vor einigen Jahren von einem Preßproceß, der in Berlin gegen uns verhandelt wurde. Das berliner Stadtgericht theilte unserm Verleger die Anklage mit, wir reichten eine Vertheidigung ein und wurden freigesprochen. Der