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Mecklenburgische Erläuterungen.
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ist, eine Zeitung todt zu quälen. Muß es sein, so schlägt er sie todt. End­lich erschienen noch bei Gelegenheit einiger Zusätze zum Hochverrathsgesetz im Jahr gewisse Bestimmungen, die jeden Angriff der Presse gegen jede

obrigkeitliche Person ausschließen. Da man aber des Guten nicht zu viel haben kann, so steht noch das Bundeöpreßgesetz im Laufe dieses Jahres bevor, an dessen Cautionen jedoch unter unsern Verhältnissen höchstens ein paar lösch- papierne Localblättchen sterben dürften, während es außerdem schwerlich einen Einfluß auf die Presse äußern wird. In Schwerin hat man jedoch dasselbe, wie Eingangs erwähnt, als Märzvervrdnung bereits in Kraft treten lassen.

Daß das Bundeöpreßgesetz noch nicht so weit ist, liegt eigentlich nicht etwa in einer principiellen Differenz über dessen Charakter zwischen Regierung und Ständen , sondern daran, daß die Negierungen sich das Recht der Concessions- ertheilung resp. Entziehung vorbehalten hatten, während die Stände beide Be­fugnisse vindicirten (13. Decbr. v. I.). Darin haben die Stände von ihrem Standpunkt aus ganz Recht; denn nur auf diese Weise ist das Preßgesetz erecutirbar. Alle landschaftlichen Städte d. h. solche, die den Landtag beschicken, habenerbvertragsmäßig" eine Menge von Privilegien, welche sie vor der gänzlichen Abhängigkeit von der Staatsverwaltung schützen. Würde nun ein Gesetz nach dem Negicrungsvorschlage gemacht, so würde ganz natürlich die Opposttionslust der Obrigkeiten geweckt, welche sicherlich gar nicht zum Ent­stehen kommt, wenn dieselbe ob auch auf Antrag und Wunsch der Ne­gierung selbstständig und freiwillig gegen die ihnen unterstehenden Blätter vorzuschreiten scheinen.

Dies vorausgeschickt, wird man den damaligen Protest des Syndicus Meyer aus Rostock richtiger würdigen, welcher in manchen Organen der nicht­mecklenburgischen Presse wie eine liberale Wallung beurtheilt wurde. Rostock ist unter den landschaftlichen Städten die privilegirteste und Herr Syndicus Meyer ihr Vertreter aus dem Landtage. Die Stadt besitzt nicht nur die voll­ständigste Unabhängigkeit der Verwaltung und des Nechtsprechens, die Wahl sämmtlicher Behörden ohne landesherrliches BestätigungSrecht, sondern inner­halb gewisser Grenzen ihre eigne Gesetzgebung für Civil- und Criminalsachen, überdies eigne Verwaltung und Justiz. Ja für Rostock gilt kein Landesgesetz früher, als bis der rostocker Rath es für die Stadt publicirr hat; und er braucht kein ganzes Gesetz oder auch einzelne Bestimmungen desselben zu publi- ciren, sosern jenes oder diese nicht mit denvertragsmäßigen" Rechten Rostocks übereinstimmen. Hätten also auch die Stände der Regierung in Bezug auf das Bundespreßgesetz die verlangten Befugnisse eingeräumt, so wäre doch dies alles für Rostock ohne Giltigkeit geblieben, weil diese beiden Rechte Acte der Ver­waltung in sich schließen. Was der rvstocker SyndicuS that, verstand sich also ganz von selbst und leistete blos der althergebrachten Gewohnheit Genüge. Zufäl-