Die skandinavische Union zwischen Schweden, Norwegen und
Dänemark.
Der Vertrag vom December zwischen den Westmachten und Schweden hat die Blicke Europas wiederum auf die skandinavischen Königreiche genchtet. Seit dem Verlust Finnlands und der Vereinigung mit Norwegen hat Schweden nicht nur seine frühere politische Stellung und seine Bedeutung für den Norden Europas verloren, sondern es hatte auch ein politisches System adoptirt. wodurch es gleich Dänemark von Rußland am Schlepptau gefuhrt wurde.
Seit der Wahl Bernadottes zum schwedischen Thronfolger, im Jahr 1810, und dem Kriege Frankreichs gegen Rußland, im Jahre hat letzteres einen
entscheidenden Einfluß in Stockholm gewonnen, einen Einfluß, der sich bis m die neueste Zeit geltend machte und der Politik des schwedischen Cabincts die Richtung gab. der sie bisher folgte.
Der Vertrag mit den Westmächten hat dieser Politik ein Ende gemacht uud es ist für das europäische Jmeresse zu hoffen, daß Schweden wiederum die politische Stellung einzunehmen trachten wird, die es in früheren Jahrhunderten einnahm, nämlich eine starke unabhängige Macht zweiten Ranges zu sein, die vermittelst ihrer geographischen Lage vorzugsweise dazu geeignet erscheinen möchte, im Norden Europas das Gleichgewicht zwischen dem Osten und dem Westen ausrecht zu erhalten. Auch glauben wir nicht zu irren, wenn wir behaupten, daß die drei skandinavischen Königreiche, Schweden, Norwegen und Dänemark dazu bestimmt sind, in nicht gar ferner Zeit zu einer skandinavischen Union unter dem Scepter der gegenwärtigen schwedischen Dynastie verbunden zu werden.
ES möchte diese Behauptung, nachdem vor wenigen Jahren das londoner Protokoll unterzeichnet und der darauf beruhende sogenannte dänische Gesammt- stacit. gebildet ist, auffällig erscheinen, insbesondere denjenigen, denen die gegenwärtigen, dänischen Zustände und Verhältnisse unbekannt sind. Wir glauben aber, daß grade in diesen Zuständen und Verhältnissen die sicherste Garantie für die Richtigkeit unsrer Behauptung liegt, und zwar aus folgenden Gründen.
Grenzboten. II. 183S.