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Macht bewußt zu werden und den rechtlichen demokratischen Formen eine praktische Anwendung gab, wurde diese ungegliederte Masse ein Spielball in der Hand dreister Demagogen. Noch ungesunder waren die bürgerlichen Einrichtungen. Der freie Bauernstand war zum großen Theil verschwunden, der große Grundbesitz war überwiegend in den Händen einzelner Familien, die ihn als Plantagenbesitzer durch Sklaven anbauen ließen. Das Landproletariat war noch gefährlicher, als das hauptstädtische. Neben der herrschenden Aristokratie des Senats hatte sich ein zweiter Stand gebildet, die Capitalisten, die aller patriotischen Gesinnung bar, die Staatsverfassung lediglich zu ihren Specu- lationen ausbeuteten. Sie gingen mit dem Senat Hand in Hand, solange dieser ihren Zwecken diente, waren aber schnell bereit, sich der Opposition anzuschließen, sobald ihnen eine Förderung ihrer Interessen verheißen wurde. — Die bürgerlichen Zustände konnten nur gebessert werden durch eine ins Große ausgeführte Kolonisation^ wodurch daS Proletariat wieder in einen arbeitsamen Bauernstand verwandelt wurde, theils durch eine Ausdehnung des Bürgerrechts über Italien. Das erste mußte an dem Widerstand jener großen Plantagenbesitzer scheitern, die den formalen Rechtsanspruch des Staats auf ihre durch langen Besitzstand aus Domänen in Privateigen- thuin verwandelten Güter nicht zugeben konnten, das zweite an dem Widerstand des hauptstädtischen Pöbels, der einer so ausgedehnten Concurrenz nicht günstig ,sein konnte, da man eben an eine Organisation des Bürgerrechts durch Vertretung nicht dachte. Jede Reform in diesem Sinn mußte zuletzt zu Gewaltmaßregeln führen. Darum waren selbst wohlgesinnte Patioten, wie Scipio Aemilianus, ihr, abhold. Als aber in den Kriegen, die unmittelbar auf die punischen folgten, die Unfähigkeit und Selbstsucht der herrschenden Classe die bisherige Achtung untergraben hatte, mußte der Versuch dennoch gemacht werden. Er ging zunächst von einem conservativen Staatsmann, von TiberiuS Gracchuö aus.
Die Austheilung der Domänen konnte durchgeführt werden ohne eine Aenderung der bestehenden Auffassung. Es war eine ernste Verwaltungsfrage, bei der, wie man auch entschied, schwere Uebelstände sich herausstellten. Zwar das Eigenthum ward nicht verletzt. Anerkanntermaßen war der Staat Eigenthümer des vccupirten Landes, und gegen ihn lief nach römischem Landrecht die Verjährung nicht; aber der Jurist mochte sagen was er wollte, dem Geschäftsmann erschien die Maßregel als eine Expropriation der großen Grundbesitzer zum Besten des Proletariats. Noch gefährlicher war der Weg, den Gracchus einschlug. Wer gegen den Senat eine VerwaltungSmaßregel durchsetzte, der machte Revolution. Es war Revolution gegen den Geist der Verfassung, als Gracchus die Domänenfrage vor das Volk brachte. Die souveräne Volksversammlung war eine Masse, in welcher unter dem Namen der