Die Deutsche KolonialgesetzgebungZweiter Theil. - Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.C. Das Südwestafrikanische Schutzgebiet.III. Handel und Verkehr insbesondere.
Die Deutsche KolonialgesetzgebungZweiter Theil. - Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.C. Das Südwestafrikanische Schutzgebiet.III. Handel und Verkehr insbesondere.
- 316 110. Verordnung, betreffend das Halten von Viehposten längs des Swachaubflusses von Nonidas bis Horebis.
- 316 111. Verordnung, betreffend die Freihaltung der Straßen nach Walfischbai.
- 316 112. Verordnung für die Frachtfahrer von und nach Walfischbai.
- 317 113. Bekanntmachung, betreffend den Handel mit Spirituosen.
- 318 114. Verordnung, betreffend die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition.