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Die Deutsche Kolonialgesetzgebung
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Die Deutsche Kolonialgesetzgebung
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Zweiter Theil. - Bestimmungen für die einzelnen Schutzgebiete.
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B. Die Schutzgebiete von Kamerun und Togo.
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II. Das Schutzgebiet von Kamerun.
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b. Rechtspflege.
221
39. Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von kamerun.
224
40. Verordnung, betreffend die Verleihung ausschließlicher Berechtigungen.
225
41. Verordnung, betreffend die Führung des Handelsregisters.