Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
328
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328 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

6. Art und Menge mitgeführter Handelswaren.

7. Etwaige weitere von der Behörde noch verlangte Angaben.

Die Behörde (§ 3 Absatz 2) kann verlangen, daß ihr die Richtigkeit vor­stehender Angaben nachgewiesen wird.

§ 5. Die Erteilung der Erlaubnis kann an die Bedingungen der Einhal­tung gewisser Verkehrswege, der Vermeidung bestimmter Örtlichkeiten und der Erfüllung besonderer Auflagen hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren Häuptlingen geknüpft werden.

Für die Erfüllung der Bedingungen muß eine von der Behörde (§3 Ab­satz 2) nach freiem Ermessen, jedoch auf mindestens fünfhundert Mark, fest­zusetzende Sicherheit in Geld oder sicheren Wertpapieren mit der Maßgabe bei einer öffentlichen Kasse des Schutzgebiets hinterlegt werden, daß diese Sicher­heit, wenn die Nichterfüllung einer Bedingung amtlich festgestellt wird, ohne weiteres an den Landesfiskus verfällt und daß die Rückzahlung frühestens nach drei Monaten seit dem Verlassen der unsicheren Landschaft verlangt wer­den kann.

§ 6. Die Anwerbung von Trägern im Ebolovabezirke ist nur in den drei in § 1 genannten Zonen gestattet.

§ 7. Jede Trägerkarawane bedarf zu ihrem Marsche durch den Bezirk Ebolova der schriftlichen Erlaubnis der Station Ebolova oder der Posten Kam und Akoafim.

Die Erlaubnis kann an bestimmte für jeden einzelnen Fall festzusetzende Bedingungen geknüpft werden.

Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.

§ 8. Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. An die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs.

Die Bestrafung Eingeborener im Sinne des § 2 der Kaiserlichen Verord­nung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Deutschen Schutzgebieten vom 9. November 1900 (D. Kol. Bl. S. 859), erfolgt nach den Vorschriften der Ver­fügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (D. Kol. Bl. S. 241).*)

§ 9. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft.

B u e a , den 20. Oktober 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

I. V. M u e 11 e r.

163. Erlafs des Reichskanzlers, betreffend die Gewährung von Umzugs- kosten an Angehörige der südwestafrikanischen Schutztruppe.

Vom 22. Oktober 1906.

(Kol. Bl. S. 734.)

In Erläuterung bzw. Ergänzung der Bestimmungen, betreffend die Ge­währung von Hmzugskosten usw. an Angehörige der südwestafrikanischen Schutztruppe für die Dauer des Eingeborenen-Aufstandes vom 24. März 1905**) wird folgendes bestimmt:

*) D. Kol. Gesetzgeb. II, Nr. 194 S. 215.

**) D. Kol. Gesetzgeb. 1905, Nr. 46 S. 113.