320 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
karawane ein Vormann auf amtliche Rechnung gestellt. In Absatz 2 Zeile 1 ist zu setzen: „drei“ statt „zwei“.
Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1906 in Kraft.
B u e a , den 9. Oktober 1906.
Der Gouverneur.
I. V. M u e 11 e r.
153. Kunderlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, an die Gouverneure der Schutzgebiete Afrikas und der Südsee, betreffend Überführung Strafgefangener nach Deutschland. Vom 10. Oktober 1906.
Bei dem Vollzüge von Freiheitsstrafen, welche in den Schutzgebieten ersannt sind, in Deutschland aber zur Vollstreckung gelangen, kann es, wie sich herausgestellt hat, zu Unzuträglichkeiten führen, wenn beim Eintreffen der Gefangenen in den hiesigen Anstalten die zur Vollstreckung erforderlichen Papiere daselbst nicht vorliegen. Es besteht beispielsweise in Preußen die Gefahr, daß auf Grund der dort geltenden Vorschriften die Anstaltsvorsteher die Abnahme der Gefangenen ablehnen, so daß deren vorläufige Unterbringung im polizeilichen Gewahrsam erforderlich wird, eine Maßregel, die schon im Sicherheitsinteresse vermieden werden muß. Die Vollstreckungspapiere sind deshalb seitens der dortseitigen Vollstreckungsbehörden so frühzeitig abzusenden, daß sie sich mindestens 2 Wochen vor Eintreffen der Gefangenen selbst in Deutschland in meinen Händen befinden.
Die zweckmäßig in blanco zu erlassenden Vollstreckungsersuchen müssen gemäß § 8 der vom Bundesrat vereinbarten Grundsätze, welche bei dem Vollzüge gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen zur Anwendung kommen — Beschluß vom 28. Oktober 1897, C. Bl. d. B. 1897 S. 308 — folgende Angaben enthalten:
1. das Urteil,
2. die begangene Straftat,
3. die erkannte Strafe,
4. den Zeitpunkt, von welchem ab die Strafzeit zu berechnen ist,
5. falls die erkannte Strafe schon zum Teil verbüßt oder erlittene Untersuchungshaft zur Anrechnung zu bringen ist, einen entsprechenden Vermerk hierüber.
Dem Vollstreckungsersuchen sind beizufügen:
a) eine vom Gerichtsschreiber erteilte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene, beglaubigte Abschrift der Urteilsformel — § 483 Str. Pr. O.,
b) eine Zusammenstellung der aus den Akten ersichtlichen Personalverhältnisse (Charakteristik),
e) ein Verzeichnis der Vorstrafen,
d) eine Bescheinigung darüber, ob der Verurteilte zur Tragung von Kosten vermögend ist oder nicht.
Das Vollstreckungsersuchen und die Charakteristik werden im allgemeinen den anliegenden Formularen zu entsprechen haben.