314 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 1
gerichtete Gouvernements-Verfügung vom 21. März 1898 mit Wirkung vom 1. April 1902 auJ3er Kraft tritt, und daß bei Dienst- oder Versetzungsreisen von Gouvernements- und Schutztruppenangehörigen, soweit es sich um Lasten handelt, welche nach § 21 Abs. 1 und 3 und § 22 der Verpflegungsvorschriften (Landes-Gesetzgeb. Kr. 66)*) auf amtliche Kosten zu befördern sind, die erwähnten Durchgangsgebühren auf amtliche Fonds übernommen werden.
Die Durchgangsgebühren für die auf Versetzungsreisen mitgenommenen, ebenso wie die Durchgangsgebühren der nachbezogenen Verpflegungslasten 4 (§ 21 Abs. 4 der Verpflegungsvorschriften) sind vom 1. April 1904 ab aus der Frachtvergütung zu bestreiten, -da von diesem Zeitpunkte ab an Stelle der amtlichen Träger eine Frachtvergütung gewährt wird.
Für die Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1904 sind auch die Durchgangsgebühren für die in dieser Zeit nach § 21 Abs. 4 zuständig gewesenen Verpflegungslasten auf amtliche Fonds zu übernehmen.
Alle Durchgangsgebühren werden an gleicher Stelle wie die übrigen Beförderungskosten der Lasten verrechnet.
Die auf den genannten Wegen reisenden Gouvernements- und Schutztruppenangehörigen haben, soweit angängig, über die von ihnen gezahlten und aus amtlichen Mitteln zu erstattenden Durchgangsgebühren sich von den britischen Behörden Empfangsbestätigungen geben zu lassen.
Daressalam, den 23. September 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr v. Hechenberg.
I
143. Runderlafs des Gouverneurs von Deutscli-Ostafrika, betreffend Viehzählungen. Vom 24. September 1906.
Die für den letzten Jahresbericht eingereichten Nachweisungen der in den Bezirken vorhandenen Viehbestände geben mir Anlaß, die Aufmerksamkeit der Lokalverwaltungen auf die Wichtigkeit genauerer Viehzählungen zu lenken.
Bei dem zunehmenden Handel mit Erzeugnissen der Viehzucht ist es für das Gouvernement von außerordentlicher Wichtigkeit, möglichst einwandfreies Material über die in dem Viehbestand eintretenden Veränderungen zu erlangen.
Es ist mir wohlbekannt, daß genaue Zählungen des Viehs der Eingeborenen bei dem Mißtrauen der letzteren und bei der Unmöglichkeit, alle erforderlichen Feststellungen durch Europäer vornehmen zu lassen, die Gewinnung auch nur annähernd richtiger Resultate von großer Schwierigkeit ist, sowie daß man vielfach von Zählungen überhaupt absehen und sich mit Schätzungen begnügen muß. Immerhin wird es möglich sein, wenigstens in einigen kleineren Distrikten jedes Bezirks genauere Zählungen zu veranstalten. Bei der Einreichung des nächsten Jahresberichts ist nicht bloß eine Gesamtübersicht über die Bestände des ganzen Bezirks zu liefern, sondern es ist für die einzelnen Gebietsteile ge - sondert anzugeben, ob die ermittelten Zahlen auf Schätzungen oder auf Zählungen beruhen, und welche Wahrscheinlichkeit den gewonnenen Ergebnissen beizumessen sein dürfte.
Falls sich für einen Bezirk mit einiger Bestimmtheit stärkere Veränderungen erkennen lassen, so werden die Ursachen dieser Veränderungen, soweit dies möglich, zu ermitteln, bei einer eingetretenen Verminderung des Vieh-
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*) D. Kol. Gesetzgeb. II, Nr. 196 S. 219.