Togo 3.8.1906. — D. Südwestafr.8.8.1906. — Jap 14.8.1906.—D.Südwestafr.23./31.8.1906. 299
127. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend das Verbot des Verkaufs von Kokosnüssen und Kopra zu Handelszwecken. Vom 14. August 1906.
§ 1. Es ist, den Eingeborenen bis auf weiteres verboten, aus den Kokosbeständen der Jap-Inseln Kokosnüsse oder Kopra zu Handelszwecken abzugeben.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. August 1906 in Kraft. Vor diesem Termin mit Eingeborenen abgeschlossene, auf Kokosnüsse oder Kopra bezügliche Verträge der Händler müssen bis zum 20. August 1906 abgewickelt sein.
Hach dem 20. August 1906 dürfen weder Hüsse noch Kopra von Eingeborenen zu Handelszwecken an Händler abgegeben, noch von den Händlern angenommen werden.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, bei Eingeborenen mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Zwangsarbeit bis zu 6 Monaten bestraft.
Jap, den 14. August 1906.
Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
I. V. E r i t z.
128. Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung und der AVoermann-Linie, betreffend die Frachtrate für Vieh von Hamburg nach Deutsch-Südwestafrika. Vom 23./31. August 1906.
Zwischen der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts, Berlin, und der Woermann-Linie, Hamburg, ist unter heutigem Datum nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Die Frachtrate für Vieh von Hamburg, frei an Bord geliefert nach Swa- kopmund bzw. Lüderitzbucht, frei in der Schlinge über Bord geliefert, wird, wie folgt, festgesetzt:
300 Mark für Pferde,
150
ft
Fohlen,
200
ff
tt
Ponys,
200
ft
ff
Hornvieh,
100
ft
ft
Kälber (unter 4 Monate),
100
ft
ft
Esel,
80
ft
ff
Schweine,
40
tt
tf
Böcke, Schafe,
Großvieh,
Kleinvieh,
einschließlich Stallung. Die Konnossemente worden mit der Klausel „nicht verantwortlich für Verletzung und Tod (und, soweit Verladung an Deck geschieht) sowie Überbordspringen oder- spülen“ ausgestellt.
Als ßeisefutter können frachtfrei mitgegeben werden:
H/2 cbm pro Stück Großvieh,
% cbm pro Stück Kleinvieh.
Ein etwaiger Rest des Reisefutters wird am Bestimmungsorte seitens der Woermann-Linie ohne Berechnung ihrer für diese Leistung üblichen Gebühren gelandet.
Über die frachtfreie Euttermenge hinaus können zu einem Frachtsätze von 15 Mark pro Kubikmeter verladen werden: