Volume 
1907: Zehnter Band. 1906
Place and Date of Creation
Page
299
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Togo 3.8.1906. D. Südwestafr.8.8.1906. Jap 14.8.1906.D.Südwestafr.23./31.8.1906. 299

127. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend das Verbot des Verkaufs von Kokosnüssen und Kopra zu Handelszwecken. Vom 14. August 1906.

§ 1. Es ist, den Eingeborenen bis auf weiteres verboten, aus den Kokos­beständen der Jap-Inseln Kokosnüsse oder Kopra zu Handelszwecken abzugeben.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. August 1906 in Kraft. Vor diesem Termin mit Eingeborenen abgeschlossene, auf Kokosnüsse oder Kopra bezüg­liche Verträge der Händler müssen bis zum 20. August 1906 abgewickelt sein.

Hach dem 20. August 1906 dürfen weder Hüsse noch Kopra von Einge­borenen zu Handelszwecken an Händler abgegeben, noch von den Händlern angenommen werden.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten, bei Eingeborenen mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Zwangsarbeit bis zu 6 Mo­naten bestraft.

Jap, den 14. August 1906.

Der Kaiserliche Bezirksamtmann.

I. V. E r i t z.

128. Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung und der AVoermann-Linie, betreffend die Frachtrate für Vieh von Hamburg nach Deutsch-Südwestafrika. Vom 23./31. August 1906.

Zwischen der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts, Berlin, und der Woermann-Linie, Hamburg, ist unter heutigem Datum nachstehende Verein­barung getroffen worden:

Die Frachtrate für Vieh von Hamburg, frei an Bord geliefert nach Swa- kopmund bzw. Lüderitzbucht, frei in der Schlinge über Bord geliefert, wird, wie folgt, festgesetzt:

300 Mark für Pferde,

150

ft

Fohlen,

200

ff

tt

Ponys,

200

ft

ff

Hornvieh,

100

ft

ft

Kälber (unter 4 Monate),

100

ft

ft

Esel,

80

ft

ff

Schweine,

40

tt

tf

Böcke, Schafe,

Großvieh,

Kleinvieh,

einschließlich Stallung. Die Konnossemente worden mit der Klauselnicht ver­antwortlich für Verletzung und Tod (und, soweit Verladung an Deck geschieht) sowie Überbordspringen oder- spülen ausgestellt.

Als ßeisefutter können frachtfrei mitgegeben werden:

H/2 cbm pro Stück Großvieh,

% cbm pro Stück Kleinvieh.

Ein etwaiger Rest des Reisefutters wird am Bestimmungsorte seitens der Woermann-Linie ohne Berechnung ihrer für diese Leistung üblichen Gebühren gelandet.

Über die frachtfreie Euttermenge hinaus können zu einem Frachtsätze von 15 Mark pro Kubikmeter verladen werden: