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1907: Zehnter Band. 1906
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288 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283). Vom 30. November 1902.

S. D. Kol. Gesetzgeb. VI Nr. 3 S. 10.

Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten. Vom 24. Juni 1865,

§ 8. Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen Beschluß darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.

Das Oberbergamt darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 4 versagen.

Dasselbe setzt beim Mangel einer Einigung unter den Beteiligten die Entschädigung und die Kaution (§ 6) in Gelde fest. Gegen diese Festsetzung findet der Rekurs nicht statt.

Wegen der Kosten kommt der § 147 zur Anwendung.

§ 50. Das durch die Verleihungsurkunde begründete Bergwerkseigentum gehört zu den unbeweglichen Sachen.

§ 60. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, im freien Felde Hilfsbaue anzulegen.

Dieselbe Befugnis steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigentümer zu, sofern die Hilfsbaue die Wasser- und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird.

Der Hilfsbau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks bzw. der berechtigten Bergwerke, wenn die Eigentümer zweier oder mehrerer Bergwerke sich zur ge­meinschaftlichen Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.

§ 142. Können die Beteiligten sich in den Fällen der §§ 135 bis 139 über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so erfolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen der Grund­besitzer zur Abtretung des Grundstückes oder der Bergwerksbesitzer zum Er­werbe des Eigentums verpflichtet ist, durch einen gemeinschaftlichen Beschluß des Oberbergamts und der Regierung.

117. Erlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, an den Gouverneur von Deutsch-Ostafrika,*) betreffend Fortsetzung der Invaliden-Versiche­rung seitens der nach, dem Schutzgebiet entsandten Funktionäre.

Vom 26. Juli 1906.

Nach einer Mitteilung des Herrn Staatssekretärs des Innern ist durch Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 27. September 1905 der An­spruch eines früher in Ostafrika tätig gewesenen Funktionärs auf Gewährung einer Invalidenrente um deswillen zurückgewiesen worden, weil infolge Nicht­verwendung von Beitragsmarken während seiner Tätigkeit im Schutzgebiet die Anwartschaft auf eine Rente gemäß § 46 Inv. Vers. Ges. erloschen war.

Aus Billigkeitsgründen habe ich mich entschlossen, die 165,60 Mark jähr­lich betragende Rente auf Schutzgebietsfonds zu übernehmen. Soweit aus zurücklieg en der Zeit gleiche Konsequenzen noch bezüglich anderer Schutz-

*) Der Erlaß ist inzwischen auch nach den übrigen Schutzgebieten mitgeteilt worden.