280 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
etwa 3 km nordwestlich Beka. Sie läuft dann von der Mittellinie des Flusses rechtwinklig zu seinem Lauf, zum Pfosten Nr. 6.
4. Von dem Grenzpfosten Nr. 6 läuft die Linie geradeaus zu einem auffallenden Fels auf einer niedrigen Anhöhe an der Straße von Gurin nach Karin.
In diesen Fels ist eine Grenzmarke (Nr. 7) D y B (deutsch-britisch) eingemeißelt. Von hier läuft die Linie geradeaus zu dem Pfosten Nr. 8, der am Wege am Eingang des Karin-Passes, nördlich des Dorfes Karin errichtet ist.
5. Vom Pfosten Nr. 8 folgt die Grenzlinie der Mittellinie des Karin- Passes bis zu der Stelle, wo sieh der Paß nach Westen zu öffnet, in Höhe des Grenzpfostens Nr. 9.
6. Von dem Grenzpfosten Nr. 9 läuft sie nach Südsüdwest in geraden Linien, die durch die drei Grenzpfosten Nr. 10, 11, 12 bestimmt sind, und vom Pfosten Nr. 12 zum höchsten Punkt auf dem Samlo-Berg. Auf dessen Spitze befindet sich ein kleiner Felsblock von etwa 1 m Durchmesser. Der Fels ist bezeichnet durch einen Grenzpfosten, Nr. 13, der einige Meter südöstlich von demselben steht. Samlo ist ein Triangulationspunkt und das Dorf Labare oder Uro- Doli liegt an dessen Fuß, nordwestlich von demselben.
7. Von dem Samlo-Berg läuft die Grenze in gerader Linie durch Buschwald zu einem Grenzpfosten, Nr. 14, auf dem höchsten Punkt des Hügels, an dessen Nordhang das Dorf Baradji liegt.
8. Vom Grenzpfosten Nr. 14 läuft die Linie geradeaus zum Pfosten Nr. 15. Derselbe liegt am rechten Ufer des Mao-Sansi an dem Punkt, wo der Fluß von der Straße Baradji—Kojoli überschritten wird. Von diesem Pfosten läuft sie im rechten Winkel zum Laufe des Sansi-Flusses bis zum Schnittpunkt mit dessen
( Mittellinie, folgt dann der Mittellinie des Mao-Sansi flußabwärts bis in Höhe seines Zusammenflusses mit dem Ma-ine; und von da ab der Mittellinie des Ma-ine, bis zu dem Punkt, wo die Straße Nasarau—Bakorgel denselben überschreitet. Die Linie wendet sich dann rechtwinklig zum Flußlauf, zu dem Pfosten Nr. 16 am linken Ufer des Ma-ine.
9. Vom Grenzpfosten Nr. 16 läuft die Grenze geradeaus in nordwestlicher Richtung auf etwa 20 km durch einen Pfosten, Nr. 17, welcher etwa 1% km südöstlich des Dorfes Kinekoi nahe dem Schnittpunkt des Bogens mit der Linie Zentrum von Yola-Croßfluß-Schnellen errichtet ist, und endigt bei diesem Schnittpunkt mit der letzteren Linie. Da die Lage der Croßfluß-Schnellen den Kommissionen nicht amtlich mitgeteilt ist, so wurde abgemacht, daß die Lage des Pfostens Nr. 17 nötigenfalls geändert werden soll, entsprechend den Ergebnissen der Messungen der mit der Festsetzung der Grenze Croßfluß-Schnellen—Yola beauftragten Kommissionen.
LouisJackson, Glauning,
Lieutenant-Colonel, Royal Engineers, Commissioner. Hauptmann u. Kommissar. f
111. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Ver- f fügung des Keichskanzlers vom 24. Dezember 1903, betreffend die ij Bildung von Gouvemementsräten. Vom 16. Juli 1906. j
(Kol. Bl. S. 598.) '
Auf Grund des § 15 der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903*) wird hiermit bestimmt, was folgt:
*) D. Kol. Gesetzgel). 1903, Nr. 160 S. 284.