274 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
104. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Zollverwaltung am Viktoria-See. Vom 6. Juli 1906.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. April dieses Jahres (Amtl. Anzeiger Nr. 13)*) wird hinsichtlich der Organisation der Zollverwaltung am Viktoria-See des weiteren folgendes bestimmt:
Der Resident für Bukoba und der Vorsteher der Bezirksnebenstelle zu Sehirati werden von der Wahrnehmung der Geschäfte der Zollstationen zu Bukoba und zu Sehirati vom 1. August 1906 ab entbunden.
Die Zollstationen zu Bukoba und zu Sehirati werden vom gleichen Zeitpunkt ab dem Vorsteher der Zollstation Muansa dienstlich unterstellt.
Daressalam, den 6. Juli 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V. H a b e r.
105. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Eingeborene. Vom 6. Juli 1906.
Zur Ausführung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen, vom 22. April 1896**)wird im Anschluß an die Verfügung des Gouvernements vom 1. Juni 1896***) bestimmt:
§ 1. Gegen Personen von mehr als 35 Jahren ist die Anwendung körperlicher Züchtigung ausgeschlossen.
§ 2. Zur Vollstreckung der Prügelstrafe ist ausschließlich der glatte, runde — nicht kantige oder gedrehte — Kiboko zu verwenden, der etwa 80 bis 100 cm lang und am Schlagende etwa 1 cm dick ist. Der Gebrauch von Kibokos, in welche Draht oder dergleichen eingenäht ist oder an deren Schlagende sich Knoten oder sonstige Vorsprünge befinden, ist untersagt.
§ 3. Nach größeren körperlichen Anstrengungen des zu Bestrafenden, insbesondere auf Expeditionen während längerer Märsche oder unmittelbar nach solchen darf beim Vollzug der Prügelstrafe die Zahl von 15 Schlägen, beim Vollzug der Rutenstrafe die Zahl von 10 Schlägen nicht überschritten werden.
§ 4. Bei der Vollstreckung körperlicher Züchtigung ist der oberhalb des Gesäßes liegende Körperteil durch Decken, Tücher oder dergleichen zu schützen.
§ 5. Es ist untersagt, die Dauer der Züchtigung dadurch hinzuziehen, daß zwischen den einzelnen Schlägen künstliche Pausen gemacht werden.
% 6. Der Vollzug der Züchtigung ist stets zu unterbrechen, sobald sich Blut zeigt. L
Muß die Züchtigung mit Rücksicht auf den körperlichen Zustand des Ver-’ urteilten unterbrochen werden, so findet eine spätere Fortsetzung des begonnenen Vollzuges nicht statt. -
§ 7. Hat sich bei der Züchtigung Blut gezeigt, so darf mit dem dabei be-:, nutzten Kiboko oder mit der benutzten Rute eine weitere Züchtigung erst vor-: genommen werden, nachdem der Kiboko oder die Rute durch gründliches Ab-y reiben mit Sublimatlösung desinfiziert oder, falls solche nicht zu beschaffen ist, auf sonstige Weise gründlich gereinigt wurde.
*) Oben Nr. 61.
**) D. Kol. Gesetzgeb. II, Nr. 194 S. 216.
***) Abgedruckt in der D. O. Landesgesetzgeb. Nr. 145 S. 220.