268 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgehiete.
95 u. 96. Aiisführangsbestimmungeii der Gouverneure von Deutsch- Südvestafrika und Kamerun zu den Vorschriften des Bundesrats vom 18. Januar 1906 für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege.
Vom 20. Juni 1906.
Siehe oben Nr. 59.
97. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Erhebung eines Gummi-Ausfuhrzolles. .Vom 20. Juni 1906.
(Kol. Bl. 1907 S. 98.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 wird verordnet, was folgt:
. § 1. Die Ausfuhr von Gummi über die Grenzen des Schutzgebiets Kamerun unterliegt einem Zolle von 40 Pfennig für das Kilogramm.
§ 2. Die Ausfuhr von Gummi darf nur an den durch Bekanntmachung bestimmten Plätzen geschehen.*) Die Bestimmung dieser Plätze hat für die Ausfuhr nach der Seeseite durch den Gouverneur, im übrigen durch die Bezirksleiter zu erfolgen.
Der Gouverneur, die Bezirksleiter und die zuständigen Zollstellen können ausnahmsweise, wenn Sicherheit für ordnungsmäßige Verzollung gegeben erscheint, auch die Ausfuhr an anderen Plätzen gestatten.
§ 3. Die Zollpflicht wird begründet durch die Überschreitung der Zollgrenze durch den Ausfuhrgegenstand. An der Meeresküste findet eine zollamtliche Verfolgung bis auf eine Entfernung von 10 -Seemeilen statt. Zur vorläufigen Beschlagnahme des geschmuggelten Gummis sind der Gouverneur, jeder Bezirksleiter — auch außerhalb seines Bezirks ■—, jeder weiße Zollbeamte sowie die von ihnen beauftragten Personen berechtigt und verpflichtet. Der vorläufigen Beschlagnahme unterliegt der Gummi auch im Ealle eines Schmuggelversuches. Als vorläufige Beschlagnahme gilt das von dem Berechtigten an den Inhaber des Gummis ergehende Verbot der weiteren Verfügung über die Ware.
§ 4. Zur Entrichtung des Zolles ist derjenige verpflichtet, welcher in dem Augenblick, in welchem die Zollpflicht begründet wird, Inhaber des zollpflichtigen Gummis ist. In demselben Umfange haftet auch der Versender.
§ 5. Vor der Ausfuhr, und zwar bei der Versendung zu Wasser bereits vor der Verladung auf das Schiff, ist der nächsten Zollstelle oder dem mit der Überwachung beauftragten Zollbeamten der zur Versendung bestimmte Gummi schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Zahl und Bezeichnungsart der Erachtstücke,
b) Gewicht des Gummis,
c) Bestimmungsland, Bestimmungsort, Name und Wohnort (bei Gesellschaften der Sitz) des Versenders, das zur Verschiffung bestimmte Bahrzeug, dessen Nationalität und die Namen und Wohnorte des Schiffseigentümers und Schiffers,
*) Vgl. die nachstehenden Bekanntmachungen.