Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
259
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Gesellschaftsvertrag der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft 16. 6.1906. 259

oder einer Zwischenbilanz, daß die Hälfte des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu machen. Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden Be­stimmung vorliegt, so hat er unverzüglich die Berufung einer Aufsichtsrats­sitzung zu beantragen. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird nach Tilgung der Schulden zunächst zur Bückzahlung der noch nicht ausgelosten Anteilscheine verwendet; der dann noch verbleibende Best wird unter die Gesell­schafter nach Maßgabe ihrer Beteiligung verteilt. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem eine Aufforderung der Gesellschaft an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf eine teilweise Zurückzahlung des Gesell­schaftskapitals an die Gesellschafter.

Bis zur Beendigung des Verteilungsverfahrens verbleibt es bei der bis­herigen Verwaltung der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstände.

92. Beschlufs des Bundesrats, betreffend die Deutsch-Ostafrikanische Kautschukgesellschaft in Berlin. Vom 16. Juni 1906.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1906 beschlossen, der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft auf Grund ihrer vom Beichs- kanzler genehmigten Satzungen gemäß § 11 des Schutzgebietsgesetzes die Beehts- fähigkeit zu verleihen.

Gesellschaftsvertrag (Satzung) der Deutsch-Ostafrikanischen Kautschukgesellschaft zu Berlin.

I. Harne und Sitz der Gesellschaft.

§ 1. Unter dem Hamen

Deutsch-Ostafrikanische Kautschukgesellschaft wird auf Grund des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 eine Kolonial-Ge- sellschaft errichtet, die ihren Sitz in Berlin hat.

II. Gegenstand und Dauer des Unternehmens.

§ 2. Die Gesellschaft hat zum Gegenstand ihres Unternehmens den Be­trieb von Land- und Plantagenwirtschaft, insbesondere durch Anbau und Ver­wertung von Kautschuk in Deutsch-Ostafrika, den Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, den Betrieb von Handel und Gewerbe und allen, dem Handel und Verkehr dienenden Unternehmungen daselbst.

§ 3. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

III. Grundkapital.

§ 4. Das Grundkapital beträgt 395 000 dreihunderfünfundneunzig- tausend Mark und ist eingeteilt in Anteile zu je 200 Mark und Anteile zu je 1000 Mark.

Auf die Anteile ist eine Anzahlung von 50 vH. zu leisten. Die Einzahlung des Bestes erfolgt auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsrats.

Durch Beschluß des Aufsichtsrats kann das Grundkapital bis zum Betrage von 500 000 Mark erhöht werden. Weitere Erhöhungen kann die Hauptversamm­lung beschließen. Das Grundkapital soll jedoch um mehr als 200 000 Mark nicht eher erhöht werden, als bis die auf die bisherigen Anteile gezeichneten Lei­stungen bewirkt sind.

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