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1907: Zehnter Band. 1906
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Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft 16. 6.1906.

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und der über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen durch Einschreibebrief mitgeteilt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zugeschrieben. Anstelle der kraftlos erklärten Anteile werden neue Anteile ausgefertigt, welche die bereits geleisteten Teilzahlungen und den zuletzt eingeforderten Teilbetrag umfassen. Eür einen Ausfall, welchen die Gesellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der säumige Verpflichtete haftbar.

§ 11. Abgesehen von dem Anspruch auf Rückerstattung der auf aus­geloste Anteilscheine (§ 40 Abs. 7) geleisteten Zahlungen können die Gesell­schafter ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur auf den Reingewinn, soweit dieser nicht von der Verteilung aus­geschlossen ist, Anspruch.

§ 12. Die Gesellschaft soll, unbeschadet der in §§ 10 und 40 enthaltenen Vorschriften, Anteilsrechte der Gesellschafter weder erwerben noch zum Pfand nehmen.

§ 13. Eine Übertragung der Anteile vor deren Vollzahlung kann nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates geschehen.

§ 14. Die Erneuerung eines beschädigten Anteilscheines oder Genuß­scheines ist gegen Rückgabe desselben zulässig. Abhanden gekommene oder vernichtete Anteilscheine oder Genußscheine werden nach Kraftloserklärung in dem gesetzlichen Aufgebotsverfahren durch Ausstellung neuer Scheine er­setzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Eigentümer.

§ 15. Die Anteile sind unteilbar. Einzelne Gesellschafter können nicht auf Teilung klagen.

§ 16. Die Gesellschafter unterwerfen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrage den Berliner Gerichten.

5. Verwaltung.

§ 17. Die Organe der Gesellschaft sind:

a) der Vorstand,

b) der Aufsichtsrat,

c) die Hauptversammlung.

a. Vorstand.

§ 18. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat ernannt und angestellt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten derselben, soweit ihm nicht vom Aufsichtsrate Beschränkungen auferlegt werden. Dritten Personen gegenüber haben diese Beschränkungen keine rechtliche Wirkung.

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren, zu notariellem Protokoll zu ernennenden Personen. Auch können stellvertretende Mitglieder ernannt werden. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und die stellvertretenden Mit­glieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Mitglieder des Vor­standes dürfen unbeschadet der Bestimmung im § 21 Absatz 6 nicht Mitglieder des Aufsiehtsrates sein. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch den Aufsichtsrat abberufen werden, jedoch unbeschadet der Entschädigungs­ansprüche aus den mit ihnen geschlossenen Verträgen.

Die Namen der ernannten Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter sind bekannt zu machen.

§ 19. Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesell­schaft verbindlich, wenn sie unter der Eirma der Gesellschaft unterschrieben