Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
252
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252 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

91. Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft auf Grund der Änderungen, 'welche in den Hauptversammlungen vom 16. Dezember 1905, 8. März 1906 und 16. Juni 1906 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde

genehmigt worden sind.

(Vgl. Kol. Bl. S. 263.)

1. Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft.

§ 1. Unter der Firma

Safata-S am oa-Gesellschaft

wird auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) eine deutsche Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in Berlin hat.

§ 2. Zweck der Gesellschaft ist, in Samoa Plantagenwirtschaft zu be­treiben, Grundbesitz zu pachten, zu erwerben und zu verwerten, auch gewerbliche und Handelsgeschäfte zu unternehmen.

§ 3. Zur Erreichung ihres Zweckes darf die Gesellschaft Zweignieder­lassungen errichten.

§ 4. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht be­schränkt.

2. Grundkapital.

§ 5. Das Grundkapital ist auf 1 300 000 Mark, eingeteilt in 2000 Anteile zu je 100 Mark und 1100 Anteile zu je 1000 Mark festgesetzt, Eine Erhöhung des Grundkapitals kann von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmen­mehrheit beschlossen werden.

§ 6. Über die Anteile werden auf den Inhaber lautende Anteilscheine ausgegeben.

3. Haftbarkeit.

§ 7. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

4. Mitgliedschaft, Anteilscheine, Genußscheine.

§ 8. Die Eigentümer der Anteil- und Genußscheine bilden die Gesell­schaft.

Für zur Tilgung des Grundkapitals (§ 40 Abs. 6) ausgeloste Anteile werden Genußscheine ausgegeben. Die Rechte der Genußscheine sind in § 40 Abs. 1 festgesetzt.

§ 9. Jeder Zeichner eines Anteils und sein Rechtsnachfolger ist der Ge­sellschaft für die Zahlung des vollen Nennbetrages des Anteils verhaftet. Über jenen Betrag hinaus besteht keine Verpflichtung.

Kein Zeichner oder der Rechtsnachfolger eines solchen ist befugt, gegen das Recht der Gesellschaft auf Zahlung des vorerwähnten Betrages eine Forde­rung an die Gesellschaft aufzurechnen.

§ 10. Wird eine eingeforderte Teilzahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 Prozent Zinsen vom Fälligkeitstermine ab im Rechtswege angehalten werden. Statt dessen kann er nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche mit Frist von vier Wochen unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Be­schluß des Aufsichtsrats seines Anteils zugunsten der Gesellschaft für verlustig