Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
238
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238 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

§ 3. Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Be­trieb zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu er­forderlichen Zwangsverfahrens stellt die Keichs-Telegraphenverwaltung beim Gouverneur.

§ 4. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt.

§ 5. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den in Gemäßheit des § 2 Abs. 2 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1906.

Wilhelm.

Fürst v. B ü 1 o w.

88. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutscli-Ostafrika zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Süd­see, vom 14. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 717). Vom 15. Juni 1906

(Kol. Bl. 1907, S. 48.)

Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den 'Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs- Gesetzbl. S. 717)*) folgendes bestimmt:

§ 1. (Zu § 1 der Kaiserlichen Verordnung.)

1. Zur Zwangsvollstreckung werden, soweit nicht durch bestehende Vor­schriften oder die gegenwärtigen Bestimmungen (vgl. § 9 Nr. 2) ein. anderes angeordnet ist, die Vorsteher derselben Dienststellen ermächtigt, welche für die Feststellung der beizutreibenden Geldforderungen und Ansprüche auf Heraus­gabe von Sachen zuständig waren.

Dem Gouverneur bleibt Vorbehalten, im Einzelfalle eine andere Person zu beauftragen oder die Funktionen der Vollstreokungsbehörde selbst zu über­nehmen.

Die Bergbehörde hat die Zwangsvollstreckung durch Ersuchen des Be­zirksrichters auszuführen.

2. Wegen anderer als öffentlich rechtlicher Forderungen und Ansprüche, insbesondere zur Beitreibung von Forderungen des Fiskus als Privatunternehmers, wie beim Eisenbahn-, Dampfer-, Dock-, Pflanzungs-, Forstbetriebe, findet das Ver­waltungszwangsverfahren (in Ermanglung der Möglichkeit einerFeststellung der bezüglichen Forderungen im Sinne des § 1 der Kaiserlichen Verordnung) nicht statt. Forderungen für amtliche Vermessungen dürfen nur mit Zustim­mung des Gouverneurs auf diesem Wege beigetrieben werden.

3. Für die Gerichte bleibt hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrafen

*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905, Nr. 92 S. 169.