238 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
§ 3. Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu erforderlichen Zwangsverfahrens stellt die Keichs-Telegraphenverwaltung beim Gouverneur.
§ 4. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt.
§ 5. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den in Gemäßheit des § 2 Abs. 2 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1906.
Wilhelm.
Fürst v. B ü 1 o w.
88. Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutscli-Ostafrika zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 717). Vom 15. Juni 1906
(Kol. Bl. 1907, S. 48.)
Mit Zustimmung des Reichskanzlers wird zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den 'Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs- Gesetzbl. S. 717)*) folgendes bestimmt:
§ 1. (Zu § 1 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Zur Zwangsvollstreckung werden, soweit nicht durch bestehende Vorschriften oder die gegenwärtigen Bestimmungen (vgl. § 9 Nr. 2) ein. anderes angeordnet ist, die Vorsteher derselben Dienststellen ermächtigt, welche für die Feststellung der beizutreibenden Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen zuständig waren.
Dem Gouverneur bleibt Vorbehalten, im Einzelfalle eine andere Person zu beauftragen oder die Funktionen der Vollstreokungsbehörde selbst zu übernehmen.
Die Bergbehörde hat die Zwangsvollstreckung durch Ersuchen des Bezirksrichters auszuführen.
2. Wegen anderer als öffentlich rechtlicher Forderungen und Ansprüche, insbesondere zur Beitreibung von Forderungen des Fiskus als Privatunternehmers, wie beim Eisenbahn-, Dampfer-, Dock-, Pflanzungs-, Forstbetriebe, findet das Verwaltungszwangsverfahren (in Ermanglung der Möglichkeit einer „Feststellung der bezüglichen Forderungen im Sinne des § 1 der Kaiserlichen Verordnung) nicht statt. Forderungen für amtliche Vermessungen dürfen nur mit Zustimmung des Gouverneurs auf diesem Wege beigetrieben werden.
3. Für die Gerichte bleibt hinsichtlich der Beitreibung der Geldstrafen
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905, Nr. 92 S. 169.