Gesetz über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere 31. 5. 1906. 197
völliger Entleerung oder infolge Behandlung mit dem Claytonapparat festgestellt ist, daß sie rattenfrei sind und in bezug auf Reinlichkeit und Ordnung den hygienischen Anforderungen genügen. Eine Bescheinigung des Besitzers genügt zu der Feststellung nicht. Die Beseitigung von Makuti- und Strohdächern und der Ersatz durch Segeltuch, Bretter oder ähnliches Material sowie die Öffnung oder Entfernung von Verschlagen, die Beseitigung von Tauwerk und Ladung oder alle sonstigen Maßregeln, die dazu dienen, die Übersicht in der Dhau bei der Untersuchung auf Batten sicherzustellen, können verlangt werden. Wird den vorstehenden Anforderungen nicht genügt, so muß das Trockenfallen untersagt werden.
18. Über das Ergebnis der Untersuchung ist seitens der Hafenbehörde dem Inhaber oder Schiffsführer jedesmal eine kurze Bescheinigung auszustellen.
19. Fahrzeuge, bei denen beim Anlaufen eines Hafenortes an der Küste in Beziehung auf die Ladung Unstimmigkeiten bestehen, oder sonst der Verdacht. eines Anlaufens von Zanzibar begründet ist, auf denen tote Batten gefunden werden oder die wegen mangelhafter Reinlichkeit oder Vernachlässigung hygienischer Vorschriften verdächtig sind, können unter Zurückhaltung der Schiffspapiere einstweilen vom Verkehr ausgeschlossen werden. Es ist in einem derartigen Falle alsbald telegraphisch eine Entscheidung des Gouvernements über die weitere Behandlung herbeizuführen.
20. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 327 des Reichs-Strafgesetzbuches
bestraft. *
21. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Daressala m, den 25. Mai 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V. H a b e r.
80. Gesetz über die Pensionierung der Offiziere einschliefslicb Sanitätsoffiziere des Keichsbeeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 31. Mai 1906.
(Reichs-Gesetzbl. S. 565.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Kamen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Erster Teil. Reichsheer.
A. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Friedensstandes.
Anspruch auf Pension.
§ 1. Die Offiziere des Friedensstandes haben Anspruch auf eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus diesem Dienste ausscheiden müssen.
Bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit haben die Offiziere des Friedensstandes Anspruch auf Pension, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst unfähig werden. Die Pension wird jedoch nur so lange gewährt, wie die Dienstfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung aufgehoben ist.