Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
160
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-jßQ Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

G6. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Zahlung von Frachtvergütungen an Beamte und Militärpersonen. Vom 25. April 1906.

Zur Behebung etwaiger Zweifel erhält der letzte Satz der Ziffer 2 im Bunderlaß, betreffend die Frachtvergütungen, vom 26. Januar 1904 (L. G. II. N. Kr. 12)*) die nachstehende Fassung:

Bei Versetzungen von der Küste nach einer Innenstation oder in um- * gekehrter Richtung- ist die für die betreffende Innenstation festgesetzte Fracht- i Vergütung zuständig.

Daressalam, den 25. April 1906. |

Der Kaiserliche Gouverneur. j I. V. H a b e r.

67. Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend die Errichtung eines Bezirksgerichts in Lüderitzbucht. Vom 27. April 1906.

(Kol. bi. s. sor.)

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-GesetzbJ. 1900, S. 813) und des § 1 Ziffer 7 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichts­barkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901, S. 1)**) wird bestimmt:

1. Im Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika wird von dem Bezirke des Kaiserlichen Bezirksgerichts Keetmanshoop der Gerichtsbezirk Lüderitzbucht ab­getrennt, welcher, wie folgt, begrenzt wird:

im Westen durch das Meer;

im Korden durch die Südgrenze des Gerichtsbezirkes Gibeon (etwa mit dem Breitenparallel 24° 13' s. 'Br. zusammenfallend) ;

im Osten durch die östliche Grenze des Landbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika (welche der Küste in einem östlichen Abstand von 20 geographischen Meilen parallel läuft und vom Schnittpunkt mit dem Großen Fischfluß ab dem rechten Ufer des letzteren folgt);

im Süden durch die politische Grenze des Schutzgebiets (nördliche Ufer­linie des Oranjeflusses).

Der Gerichtsbezirk umfaßt auch die dem bezeichneten Gebiete vorge­lagerten deutschen Inseln.

Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirk ermächtigte Beamte erhält seinen Amtssitz in Lüderitzbucht. Der Bezirksrichter in Swakopmund ist allgemein berufen, den Bezirksrichter in Lüderitzbucht in Behinderungsfällen zu vertreten.

2. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.

Berlin, den 27. April 1906.

Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung.

E. Hohenlohe.

*) D. Kol. Gesetzgeb. 1904, Nr. 12 S. 36.

**) D. Kol. Gesetzgeb. V, Nr. 169 S. 173.