150 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
meldet werden. Vorläufig sind jedoch nur umfangreichere Holznutzungen 7 . 11 m Zwecke gewerblicher Verwertung zur Gebühr heranzuziehen.
Dem Anmeldenden ist eine auf den Namen lautende Bescheinigung über die Anmeldung der gewonnenen Walderzeugnisse (Holz bzw. Binde) auszustellen und nach erfolgter Zahlung der Gebühr mit Zahlungsvermerk zu versehen. Diese Bescheinigung muß folgende Angaben enthalten:
Datum der Anmeldung, Art, Sortiment, Masse, Wert der gewonnenen Walderzeugnisse, Gebührenbetrag.
Eine Stundung der Gebühr bis zu 6 Monaten zuverlässigen Personen gegenüber ist statthaft.
Die Gebühren erhebenden Dienststellen führen über die Anmeldungen Heberegister nach anliegendem Muster und schließen diese Heberegister so oft ab, als von der die Gebühren vereinnahmenden Kasse eine Abrechnung oder Verwaltungsrechnung aufzustellen ist. Bei der Aufstellung der Bechnung sind die Gebühren unter Bezeichnung nach dem Heberegister in einer Summe, aber nach Holz und Binde getrennt, nachzuweisen.
Die Bemessung des Werts bei der Gebührenerhebung hat bis auf weiteres überall nach § 3 Abs. 3 der WaldschutzverOrdnung zu erfolgen.
Zu § 8 . Die zuständigen Dienststellen sind gehalten, im Bedarfsfälle entsprechende Anträge beim Gouvernement zu stellen; die auf Grund derselben von seiten des letzteren getroffenen Maßnahmen werden im Amtl. Anzeiger bekannt gegeben.
Zu § 9. Die Forstverwaltungen sind ermächtigt, über eingehende Nutzungsanträge innerhalb der durch die Gouvernementsverfügung vom 16. November 1905*) gegebenen Grenzen zu entscheiden. Die übrigen in dem letzten Absatz der Bekanntmachung vom 1 . April 1906 als zuständig bezeichneten Dienststellen haben solche Nutzungsanträge jedesmal dem Gouvernement zur Genehmigung vorzulegen, können indessen durch dieses zur selbständigen Entscheidung in gewissen Fällen autorisiert werden. Die aus den Waldreservaten eingehenden Gebühren sind stets von den übrigen getrennt zu buchen und auch in den dem Gouvernement auf Grund dieser Dienstanweisung vorzulegenden Einnahme-Nachweisungen besonders aufzuführen.
D aressalam, den 1. April 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Muster zu Nr. 55.
Hebe-Buch.
des .. . . . .
für die auf Grund der Waldschutz Verordnung vom 9. September 1904 an
fallenden Gebühren.
Jahr . . . .
Lfd.
Nr.
Tag
der
An
mel
dung
Name, Wohnort des Anmeldenden
Ort
der
Nut
zung
Art
des
Nutzholz Stamm- holz B °: f». ntl
(bzw.
Walde
Son
stiges
Sortim
rzeugni
Brenn
holz
Koria
Rm.
ent)
äses
Rinde
kg
Son
stiges
Tarif
bzw.
Lokal
wert.
Ver
kaufs
einheit
Er
hobene
Ge
bühr.
30%
Be-
mer-
kun-
gen.
I. Vierteljahr, Wirtschafts-Jahr 1906.
*) In der D. Kol. Gesetzgeb. nicht abgedruckt.