Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
150
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150 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.

meldet werden. Vorläufig sind jedoch nur umfangreichere Holznutzungen 7 . 11 m Zwecke gewerblicher Verwertung zur Gebühr heranzuziehen.

Dem Anmeldenden ist eine auf den Namen lautende Bescheinigung über die Anmeldung der gewonnenen Walderzeugnisse (Holz bzw. Binde) auszustellen und nach erfolgter Zahlung der Gebühr mit Zahlungsvermerk zu versehen. Diese Bescheinigung muß folgende Angaben enthalten:

Datum der Anmeldung, Art, Sortiment, Masse, Wert der gewonnenen Walderzeugnisse, Gebührenbetrag.

Eine Stundung der Gebühr bis zu 6 Monaten zuverlässigen Personen gegenüber ist statthaft.

Die Gebühren erhebenden Dienststellen führen über die Anmeldungen Heberegister nach anliegendem Muster und schließen diese Heberegister so oft ab, als von der die Gebühren vereinnahmenden Kasse eine Abrechnung oder Ver­waltungsrechnung aufzustellen ist. Bei der Aufstellung der Bechnung sind die Gebühren unter Bezeichnung nach dem Heberegister in einer Summe, aber nach Holz und Binde getrennt, nachzuweisen.

Die Bemessung des Werts bei der Gebührenerhebung hat bis auf weiteres überall nach § 3 Abs. 3 der WaldschutzverOrdnung zu erfolgen.

Zu § 8 . Die zuständigen Dienststellen sind gehalten, im Bedarfsfälle ent­sprechende Anträge beim Gouvernement zu stellen; die auf Grund derselben von seiten des letzteren getroffenen Maßnahmen werden im Amtl. Anzeiger bekannt gegeben.

Zu § 9. Die Forstverwaltungen sind ermächtigt, über eingehende Nutzungsanträge innerhalb der durch die Gouvernementsverfügung vom 16. No­vember 1905*) gegebenen Grenzen zu entscheiden. Die übrigen in dem letzten Absatz der Bekanntmachung vom 1 . April 1906 als zuständig bezeichneten Dienst­stellen haben solche Nutzungsanträge jedesmal dem Gouvernement zur Ge­nehmigung vorzulegen, können indessen durch dieses zur selbständigen Ent­scheidung in gewissen Fällen autorisiert werden. Die aus den Waldreservaten eingehenden Gebühren sind stets von den übrigen getrennt zu buchen und auch in den dem Gouvernement auf Grund dieser Dienstanweisung vorzulegenden Einnahme-Nachweisungen besonders aufzuführen.

D aressalam, den 1. April 1906.

Der Kaiserliche Gouverneur.

Graf v. Götzen.

Muster zu Nr. 55.

Hebe-Buch.

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für die auf Grund der Waldschutz Verordnung vom 9. September 1904 an­

fallenden Gebühren.

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I. Vierteljahr, Wirtschafts-Jahr 1906.

*) In der D. Kol. Gesetzgeb. nicht abgedruckt.