D.-Ostafrika 22.3.1906. — D.-Südwestafrika 23.3.1906. — D.-Ostafrika 24.3.1906. 143
Der Gouverneur lcaun den von der Einziehung- betroffenen Eingeborenen so viel von dem Vieh zur Nutzung übergeben, als zu ihrem Unterhalte unentbehrlich ist. Die Einziehung erfolgt aus dem Grunde, weil die aufgeführten Eingeborenenstämme kriegerisch feindselige Handlungen gegen die Regierung des Schutzgebiets, gegen Nichteingeborene und gegen andere Eingeborene begangen haben.
Die von der Einziehung Betroffenen können binnen vier Monaten nach der Anheftung dieser Bekanntmachung an die Amtstafel des Gouvernements bei Hingegen die Einziehung Einspruch erheben.
Alle diejenigen, welche Ansprüche aus einem Rechtsgeschäfte besitzen, das sich auf das eingezogene Stammesvermögen bezieht, haben diese binnen sechs Monaten von demselben Zeitpunkte an bei mir oder bei dem zuständigen Bezirks- oder Distriktsamte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes schriftlich onzumelden, widrigenfalls die Ansprüche seitens des Fiskus nicht berücksichtigt werden. Den Schuldnern der eingezogenen Forderungen wird verboten, ihre Leistung an die bisherigen Gläubiger zu bewirken. Eine diesem Verbote zuwider erfolgte Leistung befreit dem Fiskus gegenüber nicht von der Verbindlichkeit.
Falls die genannten Schuldner gegen einen der von der Einziehung betroffenen Stämme oder gegen einzelne Angehörige eines solchen vermögensrechtliche Ansprüche besitzen, welche nicht aus einem Rechtsgeschäfte entstanden sind, das sich auf das eingezogene Stammesvermögen bezieht und vor dieser Bekanntmachung abgeschlossen ist, haben sie solche Ansprüche innerhalb sechs Monaten nach der Anheftung dieser Bekanntmachung an die Amtstafel des Gouvernements bei mir oder bei dem zuständigen Bezirks- oder Distriktsamte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes schriftlich anzumelden. Andernfalls werde ich diese Ansprüche bei der Einziehung der auf den Fiskus übergegangenen Stammesforderungen nicht berücksichtigen. Im Falle der rechtzeitigen Anmeldung behalte ich mir dagegen gemäß § 9 der Kaiserlichen Verordnung nähere Prüfung vor, inwieweit dem Schuldner einer eingezogenen Forderung die Leistung aus Billigkeitsgründen zu erlassen sein könnte.
Windhuk, den 23. März 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur, v. Lindequist.
48. Allerhöchste Genehmigung der Einberufung des Beurlaubtenstandes in Deutsch-Ostafrika. Vom 24. März 1906.
(Kol. Bl. S. 181.)
Ich bestimme: Die durch Meinen Gouverneur von Deutsch-Ostafrika aus Anlaß der Unruhen im Schutzgebiete in den Jahren 1905/06 auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 18. Juli 1896*) erfolgte vorläufige Einberufung von in Deutsch- Ostafrika befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres zur Verstärkung der Schutzttruppe erhält hierdurch Meine nachträgliche Genehmigung.
Berlin, den 24. März 1906.
Wilhelm I. R.
Fürst v. B ül o w.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).
*) D. Kol. Gesetzgeb. II, Nr. 212 S. 252.