Kamerun 16.3.1906. — Deutsch-Neu-Guineal6.3.1906 u. 16.3.1906. — Kamerun 19.3.1906. 141
44. Verordnung des Gouverneurs von Deutscli-Neu-Guinea, betreffend
Einkauf von Kokosnüssen. Vom 16. März 1906.
(Kol. Bl. S. 390.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (D. Kol. Bl. 1900 S. 699) und der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903 S. 509) wird folgendes bestimmt.
Die Verordnung, betreffend das Verbot des Einkaufs von Kokosnüssen, vom 18. Oktober 1900*) wird für Kaiser Wilhelmsland und die vorliegenden Inseln, für die Gruppe der Französischen Inseln, für die Inseln im Kordwesten des Schutzgebiets (Hermiten, Anachoreten, Echiquier, Matty, Allison, Durour) außer Kraft gesetzt.
Herbertshöhe, den 16. März 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ha hl.
45. Kunderlafs des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Guthaben- verwaltung für weifse Beamte und Militärpersonen durch die Deutsch-
AVestafrikanischc Bank in Duala. Vom 19. März 1906.
Die Deutsch-Westafrikanische Bank in Duala hat sich bereit erklärt, die unentgeltliche Verwaltung von Guthaben für weiße Beamte und Militärpersonen unter folgenden Bedingungen zu übernehmen:
Einlagen, welche ohne vorherige Kündigung zur Rückzahlung bzw. Abhebung gelangen (offene Depots), verzinst die Bank mit 2% %, bei vierteljährlicher Kündigung mit 3 %, bei halbjährlicher Kündigung mit 3% %.
Die Zinsen laufen vom Tage der Einzahlung bis zum Tage der Abhebung des betreffenden Guthabenteils ausschließlich. Für die Verwaltung von Depositen in Wertpapieren berechnet die Bank % °/ 00 jährlich vom Nominalbeträge.
Den weißen Beamten und Militärpersonen wird unter Hinweis auf die Vorteile, welche ihnen die Unterhaltung eines Guthabens bei der Bank, namentlich auch für den Geldverkehr mit der Heimat bietet, anzuempfehlen sein, ein solches Guthaben zu unterhalten. Allen, welche der Aufforderung nachkommen und welche an einem Bankplatz ihren Sitz haben, sind dann ihre Bezüge tunlichst in Schecks auf die Bank oder durch Umschreibung in den Büchern der Bank auszuzahlen. Im letzteren Falle können die Kaiserlichen Kassen die Bank anweisen, die Bezüge der Beamten usw. regelmäßig an den Fälligkeitsterminen den Konten der einzelnen zuzuführen.
Die Kassen haben alsdann zu denselben Terminen von den beteiligten Beamten usw. ordnungsmäßige Quittung zu erfordern und den Betrag ihrerseits gemäß der Vorschrift im letzten Absatz der Ziffer 2 der Geschäftsanweisung für die Kassen des Kaiserlichen Gouvernements, betreffend ihren Verkehr mit der Deutsch-Westafrikanischen Bank, zu verbuchen.
Denjenigen Beamten und Militärpersonen, welche nicht an einem Bankplatz ihren Sitz haben, aber ein Guthaben bei der Bank unterhalten, werden ihre Bezüge, soweit es sich jeweilig um ganze Vierteljahrs- oder Monatsraten handelt — mit Ausschluß also von Teilbeträgen derselben — nach Eingang der
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1901, Nr. 172 S. 261.