Deutsch-Ostafrika 9. 3.1906.
135
4. Als Wert des Schießbedarfs gilt der nach § 25 der Zollverordnung zu berechnende Marktpreis.
5. Betragen die von einem Zahlungspflichtigen für einen Monat zu entrichtenden Gebühren weniger als 30 Heller, wird nichts erhoben. Für Niederlegungen, welche sich auf mehr als zwei Monate erstrecken, gelangen indessen auch Gebührenbeträge unter 30 Heller zur Erhebung.
D. Die Vorschrift des Abs. 2 § 11 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Führung und den Besitz von Feuerwaffen und Schießbedarf und den Verkehr mit denselben,*) tritt mit dem 1. April 1906 in Kraft in den Bezirken : Daressalam, Mohoro, Kilwa, Lindi, Morogoro.
E. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Feilhalten von Gewehren und Schießbedarf gemäß § 12 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Führung usw. von Feuerwaffen und Schießbedarf,*) gelten folgende Vorschriften :
1. Gegenstand der Erlaubnis bildet das Feilhalten von Patronen und den zu ihrer Herstellung erforderlichen Materialien,- unter Ausschluß von Händels- pulver.
2. Zur Erteilung der diesbezüglichen Erlaubnis sind diejenigen Bezirksämter und Militärstationen bzw. Nebenstellen und Offizierposten befugt, an denen sich ein öffentlicher Lagerraum gemäß Absatz A und B dieser Bekanntmachung befindet.
3. Die Erlaubnis ist nur an als zuverlässig bekannte Kaufleute und auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen.
4. Über die Erteilung der Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, in welcher die Menge der Patronen, welche der betreffende Händler auf Lager halten darf, anzugeben ist.
5. Die festgesetzte Zahl der Patronen kann der Kaufmann nach Belieben als fertige Ware oder in Materialien zu denselben führen.
6. Die Verwaltungsbehörde stellt dem Erlaubnisinhaber die zur Auffüllung des gestatteten Vorrats gemäß § 8 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Einfuhr usw. von Feuerwaffen, erforderliche Bescheinigung ohne weiteres aus.
7 . Der Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, den von ihm feilgehaltenen Schießbedarf nur an Personen abzugeben, welche sich im Besitz eines Waffenscheins befinden.
Er hat ferner ein Register zu führen, in welches die Namen der Käufer und die an dieselben abgegebenen Schießbedarfsmengen einzutragen sind.
Abschriften der Register sind den Verwaltungsbehörden, welche die Erlaubnis erteilt haben, alljährlich zum 1. Januar einzureichen. Letzteren steht auch das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Register zu nehmen.
8. Für die Einhaltung der nach vorstehendem dem Erlaubnisschein- mhaber obliegenden Verpflichtungen ist die Behörde berechtigt, die Stellung einer Kaution zu verlangen.
F. Die zur Zeit der Verkündung der Verordnung, betreffend die Führung und den Besitz von Feuerwaffen usw., vom 9. März 1906*) im Besitz von Feuerwaffen befindlichen Personen sind hinsichtlich dieser bis zur Beendigung der Gültigkeitsdauer der bezüglichen Waffenerlaubnisscheine von der Entrichtung der Gebühr des § 7 Nr. 1 gedachter Verordnung entbunden.
Daressalam, den 9. März 1906.
*) Offen Nr. 38.
Der Kaiserliche Gouverneur. Graf v. Götzen.