Jahrgang 
1907: Zehnter Band. 1906
Entstehung
Seite
131
Einzelbild herunterladen
 

Deutsch-Ostafrika 9. 3. 1906.

181

I. Vorschriften für N i c h t, e i n g e b o r e n e.

§ 1. Zur Führung und zum Besitze einer Feuerwaffe bedarf es der obrig­keitlichen Erlaubnis, welche durch Ausstellung des Waffenscheins erteilt wird.

Für eine jede Feuerwaffe ist ein besonderer Waffenschein erforderlich.

Der Waffenschein lautet auf den Namen des Berechtigten, enthält die An­gabe des Stempels der Waffe und ist nicht übertragbar. Doch kann ein Waffen­schein (auch nachträglich) auf den Namen mehrerer Berechtigter ausgestellt werden.

§ 2. Die Erlaubnis (§ 1) kann versagt werden:

1. wenn der Nachsuchende sich über seine Person, seine Vertrauens­würdigkeit oder den Erwerb der Feuerwaffe nicht auszuweisen vermag;

2. wenn der Nachsuchende bereits eine zum Schutz seines Hausstandes und seines Eigentums sowie zur Ausübung der Jagd genügende Anzahl von Feuerwaffen besitzt;

3. wenn nicht genügende Vorsorge getroffen ist, um zu verhindern, daß die Feuerwaffe oder der Schießbedarf in die Hände Unberufener, insbesondere Farbiger, zu fallen vermögen.

Bei Vorhandensein der Voraussetzungen unter 1, 2 kann die Erlaubnis von der Hinterlegung einer Sicherheitssumme bis zur Höhe von 300 Rup. ab­hängig gemacht werden. Die Hinterlegung hat mit der Maßgabe zu geschehen, daß die Sicherheit bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver­ordnung oder anderer den Verkehr mit Feuerwaffen und Schießbedarf be­treffenden Vorschriften ohne weiteres zugunsten des Fiskus für verfallen er­klärt und eingezogen werden kann.

§ 3. Geisteskranken und Personen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen, darf die Erlaubnis (§1) nicht erteilt werden.

§ 4. Die Erlaubnis (§ 1) kann jederzeit zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Versagung vorhanden sind.

§ 5. Feuerwaffen, zu deren Führung und Besitz die Erlaubnis (§ 1) ver­sagt oder zurückgezogen wird, sowie dazugehöriger Schießbedarf sind von der Polizeibehörde in Verwahrung zu nehmen.

§ 6. Zuständig für die Erteilung und gegebenenfalls für die Zurück­ziehung der Erlaubnis (§ 1) ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem der Nachsuchende wohnt oder bei Ermanglung eines festen Wohnsitzes im Schutzgebiete sich aufhält.

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 1) ist vor Erlangung des Be­sitzes der Feuerwaffe, in dringenden Fällen spätestens vier Wochen nach Er­langung des Besitzes anzubringen.

Wer sich zur Zeit der Verkündung dieser Verordnung im Besitze von Feuerwaffen befindet, hat die Erlaubnis (§ 1) spätestens binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzusuchen.

§ 7. Für eine jede Feuerwaffe ist eine Waffensteuer zu entrichten, welche auf jedes angefangene Kalenderjahr beträgt:

1. für ein Gewehr oder eine Schaftpistole .... 2 Rup.

2. für eine Pistole oder einen Revolver.1

Die Waffensteuer ist erstmalig bei Ausstellung des Waffenscheins (§ 1), später bis zum 31. März jeden Jahres an die Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem der Steuerpflichtige zur Zeit der Fälligkeit der Waffensteuer wohnt oder in Ermanglung eines Wohnsitzes im Schutzgebiete sich aufhält, unter An­gabe von Ausstellungsort, Datum und Nummer des Waffenscheins zu entrichten.

9 *