36 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
25. Kunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
Aufbewahrung von Dienstbezügen durch amtliche Kassen.
Vom 22. Februar 1906.
Das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, hat sieh in einem Erlaß vom 28. März 1903 dahin ausgesprochen, daß Bezüge, welche nach Eintritt der Fälligkeit nicht bar abgehoben, sondern den Berechtigten behufs Verwendung gemäß ihren Dispositionen gutgeschrieben werden, als Privatgelder anzusehen und von der Verwaltung durch amtliche Kassen grundsätzlich ausgeschlossen seien.
Zur Vermeidung einer durch dienstliche Anforderungen nicht gebotenen Vermehrung der Rechnungsgeschäfte muß es bei diesem Grundsatz sein Bewenden behalten.
In Zukunft dürfen daher Gelder oder geldwerte Papiere und sonstige Wertsachen, welche weder einen Teil des Kassenbestandes bilden, noch auf Grund allgemeiner Vorschriften zur Hinterlegung kommen, mögen sie einem Angestellten oder Privatmann gehören, nur mit Genehmigung des Gouverneurs in der Kasse aufbewahrt werden. Gegebenenfalls geschieht dies ohne amtliche Quittungsleistung ausschließlich auf Gefahr des Eigentümers. Auf keinen Fall übernimmt der Landesfiskus eine Haftung für derart hinterlegte Privatgelder usw. Eine Vermengung derselben mit Dienstgeldern ist unter allen Umständen verboten.
Der R. E. vom 6. August 1894 — L. G. S. 161 — und die dieserhalb an die Hauptzollämter gerichtete Verfügung des Zolldirektors vom 16. August 1894 werden hierdurch aufgehoben bzw. insoweit außer Kraft gesetzt.
Daressalam, den 22. Februar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
26. Kunderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
Zahlung von Frachtvergütungen. Vom 22. Februar 1906.
Der Runderlaß vom 26. Januar 1904, betr. die Zahlung von Frachtvergütungen (L. G. II. N. Nr. 12*)) wird in Ziffer 1 dahin ergänzt, daß die Frachtvergütung für Usumbura mit Wirkung vom 1. April 1906 ab auf 38% Rupien festgesetzt wird.
Daressalam, den 22. Februar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
27. Kaiserliche Bergverordnung für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika. Vom 27.Februar 1906.
(Reichs-Gesetzbl. S. 363.)**)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König v on Preußen usw., verordnen für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika auf Grund der §§ 1, 3, 6 Nr. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1904, Nr. 12 S. 36.
**) Vgl. unten Nr. 116 (Ansf.-Verf. d. A. A., Kol-Abt.) und Nr. 76, 118, 119, 120, 136.